Das Jugendamt zahlt an die vermittelten Tagespflegepersonen monatlich eine laufende Geldleistung aus.
Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII umfasst
- Sachaufwand
- Betrag zur Anerkennung der Förderleistung
- Beiträge zur Unfallversicherung
- ggf. hälftige Erstattung zu einer angemessenen Alterssicherung
- ggf. hälftige Erstattung zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung
Nach § 18 Satz 1 AVBayKiBiG kann zusätzlich ein ausbildungsabhängiger Qualifizierungszuschlag gewährt werden.
Download: Tagespflegeentgelt ab 01.01.2024
Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Zuschläge für
- Betreuungen an Samstagen, Sonn-und Feiertagen
- Betreuungen zu kurzfristigen Randzeitbetreuungen
- Betreuung für besonders gelagerte Einzelfälle (behinderte Kinder)
- Fahrtkosten (nur bei Erforderlichkeit und Kostenbeitragsfreiheit der Eltern)
gewährt werden.
Betreuungszeiten in der Nacht (von 20 Uhr bis 6 Uhr) werden mit 40 % Betreuungszeit angesetzt.
Ferienbetreuungen können nur vom Amt für Jugend und Familie gefördert werden, wenn die Betreuung an mindestens 15 Ferientagen im laufenden Bewilligungsjahr stattgefunden hat.
Download: Formblatt Anlage 7