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Elektronische Kommunikation mit dem Landratsamt Deggendorf gemäß Art. 3a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

1. Zugangseröffnung

Das Landratsamt Deggendorf eröffnet hiermit den Zugang für die elektronische Kommunikation nach den gesetzlichen Grundlagen und den nachfolgend genannten Hinweisen.
Diese Hinweise gelten nur für die Kommunikation mit dem Landratsamt Deggendorf und gelten nicht für Verweise auf Angebote von Dritten, wie z. B. anderen Behörden.

Maßgeblich sind die Regelungen des Art. 3a BayVwVfG - Elektronische Kommunikation:

Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

2. Elektronische Einlegung von Rechtsbehelfen

In der Vergangenheit konnten Rechtsbehelfe nur schriftlich oder zur Niederschrift bei den betroffenen Behörden eingelegt werden.

Nach Einführung des Art 3a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) sowie der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (E-Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungsgerichte ERVV VwG) besteht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, Rechtsbehelfe in elektronischer Form einzulegen.

Für das Landratsamt Deggendorf sind folgende Formen zugelassen:

Widerspruch per E-Mail nur in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) an: poststelle@lra-deg.bayern.de

oder

Widerspruch per De-Mail mit der Versandart „absenderbestätigt“ nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 De-Mail-Gesetz (DeMailG) an: poststelle@landkreis-deggendorf.de-mail.de
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Unmittelbare Klageerhebung bei den Bayerischen Verwaltungsgerichten:

Bei den Bayerischen Verwaltungsgerichten kann ebenfalls in elektronischer Form Klage erhoben werden. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

3. Hinweise

3.1 Allgemeines

Zugänge im Sinne dieser Zugangseröffnung sind die auf der Webseite oder den Briefköpfen angegebenen E-Mail-Adressen.
Wurde eine elektronische Kommunikation eröffnet, geht das Landratsamt Deggendorf davon aus, dass die gesamte Kommunikation auf diesem Wege stattfinden kann, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

Das Landratsamt Deggendorf nimmt Dokumente nur in folgenden Dateiformaten entgegen:

  • Textdateien im Format ANSI (*.txt)
  • Rich Text Format (*.rtf)
  • Word für Windows (*.doc, *.docx)
  • Excel für Windows (*.xls, *.xlsx, *.csv)
  • Portable Data File (*.pdf)
  • Joint Photographic Expert Group (*.jpg)
  • Graphics Interchange Format (*.gif)
  • Tag Image File Format (*.tif)
  • Portable Network Grafics (*.png)
  • Bitmap Pictures (*.bmp)

Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Empfangsstelle zulässig. In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe oder entsprechender Code (z. B. Makros) enthalten sein.
E-Mails werden nur bis zu einer Gesamtgröße von 10 Megabyte angenommen.
Dateien in den vorgenannten Formaten können durch Komprimierungsprogramme in den Dateigrößen verringert (gepackt) werden. Komprimierte Dateien nimmt das Landratsamt Deggendorf nur als nicht selbstentpackende ZIP-Archive (*.zip) entgegen.
Das Landratsamt Deggendorf verwendet eine Einrichtung zur Filterung von unerwünschten E-Mails (Spam-Filter). Durch den Spam-Filter können Ihre E-Mails abgewiesen werden, weil diese durch bestimmte Merkmale fälschlich als Spam identifiziert wurden. Über abgewiesene E-Mails erfolgt keine Benachrichtigung. Sie können sich jedoch in eine Positiv-Liste (Whitelist) eintragen lassen.

Eine förmliche Zustellung, die einen Zustellungsnachweis zwingend erfordert, ist in elektronischer Form mit einer absenderbestätigten De-Mail nach § 5 Absätze 5 und 6 in Verbindung mit § 4 De-Mail-Gesetz (De-MailG) möglich.

3.2 Empfang von verschlüsselten Mails

Wenn Sie schutzwürdige Nachrichten an uns senden wollen, empfehlen wir, diese zu verschlüsseln und zu signieren, um eine unbefugte Kenntnisnahme und Verfälschung auf dem Übertragungsweg zu verhindern, oder die Nachricht auf konventionellem Postwege an uns zu senden.

Ein De-Mail-Zugang gemäß De-Mail-Gesetz (De-Mail-G) wird hiermit eröffnet. Verschlüsselte Mails werden an eine zentrale De-Mail-Adresse im Haus gesandt und dann intern weitergeleitet. Dies setzt voraus, dass der Versender ebenfalls über eine De-Mail-Adresse verfügt, da eine Kommunikation zwischen „normaler“ E-Mail-Adresse und De-Mail-Adresse nicht möglich ist.

Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@landkreis-deggendorf.de-mail.de

3.3 Digitale Signatur

Nach § 3 a BayVwVfG kann eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch eine „elektronische Form“ ersetzt werden. Hierauf werden Sie z.B. in den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide hingewiesen. In diesen Fällen ist das unverschlüsselt übersandte digitale Schriftstück mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Für die Signatur benötigt der Berechtigte eine auf ihn ausgestellte Signaturkarte eines Zertifizierungsdiensteanbieters. Sofern die Voraussetzungen für die Vorlage einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht vorliegen, ist in den Fällen, in denen Schriftform angeordnet ist, weiter die Briefpost in Papierform zu verwenden.

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