Hochwasser 2013 - Mettenufer/Deggendorf
Hochwasser 2013 - Stadtteile Natternberg Siedlung und Fischerdorf

Flüssiggasbehälter im Überschwemmungsgebiet

Umstellung auf Flüssiggas ist möglich – Anforderungen sind einzuhalten 

Im Jahr 2014 hat das Landratsamt Deggendorf die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet aufgefordert, die Anlagen nach den Vorgaben der Anlagenverordnung (VAwS) bis Juni 2015 an die Lage im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet anzupassen. Vorrangig betroffen sind Betreiber von Heizöllageranlagen.

Neben der Anpassung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen besteht die Möglichkeit, das Heizsystem zu wechseln und auf einen nicht wassergefährdenden Stoff - wie z.B. Flüssiggas – umzustellen.

Ein Flüssiggasbehälter stellt eine bauliche Anlage dar, die – unabhängig davon ob sie oberirdisch, halboberirdisch oder unterirdisch aufgestellt wird – zwar keiner Baugenehmigung bedarf, aber der Genehmigungspflicht nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) unterliegt. Genehmigt werden kann der Behälter in Poldergebieten, wenn vor allem folgende Maßnahmen eingehalten werden:

Um die Funktionsfähigkeit der Hochwasserschutzeinrichtungen nicht zu gefährden, dürfen in einem Abstand von 50 m zu Hochwasserschutzmauern und Deichen Flüssiggasbehälter nicht unterirdisch und halboberirdisch verbaut werden. Unabdingbar ist, dass der Flüssiggasbehälter – unabhängig davon wie er aufgestellt wird – auch bei einem 100-jährlichen Bemessungshochwasser stand- und auftriebssicher ist. Bei oberirdischen und halboberirdischen Lagerungen tritt das Erfordernis einer konstruktiven Sicherung vor Anprall von Treibgut und vor Seitendruck hinzu. Weiter ist darauf zu achten, die vorhandenen bindigen Deckschichten nicht dauerhaft zu schwächen; werden Baugruben zur Einbringung von unterirdischen oder halboberirdischen Flüssiggasbehältern angelegt, muss hierbei ausgehobenes bindiges Material zur Wiederverfüllung verwandt werden. Nicht zuletzt ist auf Drainagen und Grundwasseraufschlüsse zu verzichten.

Um das Genehmigungsverfahren nach § 78 WHG einzuleiten, muss der Eigentümer des jeweiligen Flüssiggasbehälters, bei einem Miettank also das Flüssiggasunternehmen, einen Antrag beim Landratsamt Deggendorf, bzw. im Gebiet der Stadt Deggendorf beim dortigen Bauverwaltungsamt, einreichen. Das Antragsformular steht hier zum Download bereit. Nach Einreichung sämtlicher Antragsunterlagen, wozu auch die Erklärung zählt, dass ein Stand- und Auftriebssicherheitsnachweis durch einen Statiker erstellt worden ist, wird das Verfahren eingeleitet und möglichst zeitnah ein entsprechender Genehmigungsbescheid erstellt.

Hinweis:

Flüssiggasbehälter ab 3 t Fassungsvermögen, bzw.auch mehrere im räumlichen Zusammenhang aufgestellte Behälter mit jeweils weniger als 3 t bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.

Für weitere Auskünfte steht das Sachgebiet Wasserrecht, Naturschutz und Bodenschutz als Ansprechpartner zu Verfügung.

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