Zuschussprogramm zur Behebung der vom Hochwasser 2013 verursachten Schäden
Bayer. Zuschussprogramm (Aufbauhilfeprogramm des Freistaates Bayern mit Unterstützung des Bundes) für
- Hauseigentümer für Gebäude und Hausratsschäden
- Mieter für Hausratsschäden
Nachdem die Gelder bewilligt, die Richtlinien vorliegen und damit auch Anträge gestellt werden können, informiert der Landkreis alle Hochwasserbetroffenen über das Procedere der Antragsstellung, damit sie zügig zu ihren Geldern kommen.
Eine Antragsstellung ist bis 30.06.2015 möglich.
Die Antragsformulare gibt es ab sofort:
- beim Landratsamt Deggendorf,
- bei den betroffenen Gemeinden
- online:
- Erläuterung - Bayerisches Zuschussprogramm (PDF) (Bayer. Staatsministerium des Innern; Stand: 29.07.2013)
- Antrag Zuschussprogramm (Word)
- Antrag Zuschussprogramm (PDF)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Landratsamt unterstützen und beraten Sie bei der Antragsstellung gerne.
Wir empfehlen, einen Beratungstermin zu vereinbaren (0991/3100-477).
Ergänzende Infos:
Ein staatlicher Zuschuss ist bis zu 80 % der Schadenshöhe möglich.
Aufbauhilfeprogramm zur Unterstützung der gewerblichen Wirtschaft
Anträge für das Programm zur Unterstützung hochwasserbetroffener Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige Freier Berufe sowie Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur können ab sofort im Landratsamt Deggendorf gestellt werden.
Eine Antragsstellung ist bis 30.06.2015 möglich.
Wichtiger Hinweis:
Wir empfehlen, einen Beratungstermin zu vereinbaren (0991/3100-479).
- Erläuterung - Vollzugshinweise für das Aufbauhilfeprogramm (PDF) (Bayer. Wirtschaftsministerium; Stand: 01.08.2013)
- Hochwasser 2013 Aufbauhilfe - Antragsformular (WORD)
- Hochwasser 2013 Aufbauhilfe - Antragsformular (PDF)
Ergänzende Infos:
Eine Antragstellung ist auch dann nötig, wenn bereits ein Antrag auf Soforthilfe gestellt wurde. Die Modalitäten des Aufbauhilfeprogramms unterscheiden sich ganz wesentlich vom Soforthilfeprogramm.
Der Fördersatz von jetzt bis zu 80 Prozent des Schadens trägt dazu bei, dass die betroffenen Unternehmen und Angehörige freier Berufe annähernd wieder die betrieblichen Verhältnisse herstellen können, die vor der Hochwasserkatastrophe geherrscht haben.
Die Bemessung der Schadenshöhe orientiert sich –und das ist ebenfalls neu– an den Wiederherstellungs- oder Ersatzbeschaffungskosten, die im Rahmen eines Vorteilsausgleichs zu bereinigen sind beziehungsweise durch Kostenvoranschläge oder Rechnungen zu belegen sind.
Weggefallen sind im neuen Programm der Nachweis der Versicherbarkeit, die Notwendigkeit einer de-minimis-Erklärung und die Abhängigkeit von der Zahl der Mitarbeiter.
Mit der Aufhebung der Deckelung der Schadenshöhe von bisher 200.000 € bzw. 400.000 € im Falle der Existenzgefährdung kann auch den Betroffenen mit Großschäden zufriedenstellend geholfen werden.