Landratsamt Deggendorf - Ansicht Süden

Ausnahmegenehmigung - Verkehrsvorschriften (Parkverbote, Befahren von gesperrten Straßen, ...)

Hinweis zur Zuständigkeit: 

  • Wenn die Verkehrsbeschränkung nur auf gemeindliche Straßen innerhalb eines Gemeindegebietes besteht: die jeweilige Gemeinde/Stadt  
  • Wenn die Verkehrsbeschränkung auf Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen oder für Straßen im gesamten Landkreisgebiet besteht: das  jeweilige Landratsamt, bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt/große Kreisstadt  - für den Landkreis Deggendorf, die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt  Deggendorf - Verkehrswesen -
  • Unter bestimmten Voraussetzungen, können die Straßenverkehrsbehörden in Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind, genehmigen.

          Dies wäre beispielsweise:

      •  bei Anwohnerparken
      •  Parkzeitüberschreitungen (Umzug, Be- oder Entladetätigkeiten)
      •  Befahren von gesperrten Straßen
      •  Befahren von gewichtsbeschränkten Straßen , etc. der Fall.
Nachweise aus denen die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung ersichtlich ist gegebenenfalls Gestattung des Straßen-/Wegeeigentümers
Schott H. Sachgebietsleiter
0991 3100-240
44
 
Landratsamt Deggendorf

Herrenstrasse 18
94469 Deggendorf 0991 3100-343 0991 3100-41-239 E-Mail versenden Kartenansicht

Öffnungszeiten

Montag: 7.30 - 12.30 Uhr
Dienstag: 7.30 - 12.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
Mittwoch: 7.30 - 12.30 Uhr
Donnerstag: 7.30 - 17.00 Uhr
Freitag: 7.30 - 12.00 Uhr

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