Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt den notwendigen Lebensunterhalt, also alles was jeder zum täglichen Leben braucht, wie Lebensmittel, Strom, Fahrtkosten, Hygieneartikel, Miete, Kleidung, Hausrat, usw. sicher.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhält nicht, wer Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II hat!
Berechnet wird der Bedarf (Monatsbedarf) zum Lebensunterhalt im Normalfall wie folgt:
Regelsatz (siehe unter Verweise) | |
+ |
evtl. Mehrbedarf (siehe unter Verweise) |
+ | evtl. Kranken- u. Pflegeversicherungsbeitrag |
+ | angemessene Unterkunftskosten (siehe unter Verweise) |
+ | evtl. sonst. Leistungen |
Die Höhe der Regelsätze (siehe unter Verweise) ist abhängig vom Alter des Hilfeempfängers und seiner Stellung in der Familie. Mit den Regelsätzen werden vor allem die Bedarfsposten Ernährung, Energie und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens abgedeckt.
Soweit jemand z.B. aufgrund einer Krankheit oder Schwangerschaft einen erhöhten Mehrbedarf (siehe unter Verweise)für die Ernährung hat, erhält er einen entsprechenden Mehrbedarfszuschlag (siehe unter Verweise).
Schließlich werden noch die angemessenen Unterkunftskosten (siehe unter Verweise) (Grundmiete, Neben- od. Betriebskosten und Heizkosten) hinzu addiert. Die Summe aus Regelsatz, Mehrbedarf und Wohnungskosten ergibt dann den sog. Sozialhilfebedarf. Manchmal (i.d.R. bei freiwillig Versicherten) kann noch der Kranken- un. Pflegeversicherungsbeitrag dazukommen.
Verfügt nun der Antragsteller über ein Einkommen, das höher ist als sein Sozialhilfebedarf, ist er nicht sozialhilfebedürftig. Sein Antrag wird dann abgelehnt, weil er seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten kann.
Ist sein Einkommen niedriger als sein Sozialhilfebedarf wird ihm die Differenz zwischen seinem anrechenbarem Einkommen und seinem Sozialhilfebedarf als laufende monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt.
Neben der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt werden auch einmalige Leistungen (siehe unter Verweise), für
- Erstausstattung der Wohnung
- Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt
- Brennstoff
- Umzugskosten
- Übernahme der Mietkaution (nur für Darlehen)
gewährt. Diese Hilfen können auch Bürger erhalten, die mit ihrem Einkommen nur knapp über dem Sozialhilfebedarf liegen.
Neben der Einkommensüberprüfung wird auch das Vermögen überprüft. Nicht nur Geldwerte, wie z.B. Sparbücher oder Bargeld, sondern auch sonstige Gegenstände, wie z.B. ein Pkw zählen grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen.
Ob und inwieweit ein sogenanntes Schonvermögen, das vom Hilfeempfänger nicht eingesetzt werden muss, vorliegt, wird im Einzelfall geprüft.
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