Laut § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist Kinderarbeit generell verboten. Frühestens ab dem 13. Lebensjahr dürfen Kinder leichte Tätigkeiten ausüben.
Genaue Informationen dazu finden Sie unter:
https://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/arbeitsschutz/sozialer_arbeitsschutz/kinder_jugendarbeitsschutz/index.htm
Für die Mitwirkung von Kindern/Jugendlichen bei Veranstaltungen und Produktionen gibt es jedoch Ausnahmeregelungen nach § 6 Abs. 2 des JArbSchG. Hierzu zählen unter anderem Foto-, Film-, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen, Ballett, Theater, Chor und Musikproduktionen.
Zuständige Behörde für den Vollzug des Jugendarbeitsschutzgesetzes und somit auch für den Antrag einer Ausnahmegenehmigung ist das Gewerbeaufsichtsamt in dessen Zuständigkeitsbereich der Veranstalter/ die Produktionsfirma ihren Sitz hat, da dieser/diese den Antrag zu stellen hat.
Eltern von Kindern/Jugendliche müssen im Rahmen eines solchen Antrags auf Ausnahmegenehmigung
- eine ärztliche Bescheinigung,
- eine schulische Bescheinigung
- und eine fachliche Stellungnahme vom Jugendamt
einholen. Alle drei Formulare sind bereits Teil des Antrags und müssen von den drei oben genannten Stellen ausgefüllt werden.
Antragsformular für Mitwirkung von Kindern bzw. vollzeitschulpflichtige Jugendliche bei Veranstaltungen zum Downloaden
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/ruf/gaa/dez1/ruf_1a-019/index?caller=48887380325
Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern
München und Umland | Landkreis Deggendorf |
Gewerbeaufsichtsamt | Gewerbeaufsichtsamt
|
Herrenstrasse 18
94469
Deggendorf
0991 3100-355
0991 3100-41-355
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