Je nach Einzelfall können Namen über Willenserklärungen nach dem bürgerlichen Recht (z.B. nach Eheschließung oder nach Scheidung) oder aber auch durch Erklärungen für Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz geändert werden. Ansprechpartner für namensrechtliche Erklärungen ist in der Regel der Standesbeamte der Wohnsitzgemeinde.
Immer dann, wenn der Wunsch nach einer Namensänderung durch eine Erklärung nicht erfüllt werden kann, bleibt nur der Weg über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung. Vornamen und Familiennamen können im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung auf Antrag dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Der bloße Wunsch nach einer Namensänderung ist nicht ausreichend.
Über einen Antrag auf Namensänderung wird individuell unter Berücksichtigung des vorgetragenen Sachverhaltes entschieden; oft reichen die vorgetragenen Gründe für einen Namensänderung nicht aus. Wir empfehlen daher, sich vor Antragstellung durch uns ausführlich beraten zu lassen.
Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beträgt zwischen 50 € und 1500 €; für die Änderung eines Vornamens zwischen 25 € und 500 €.
Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so werden ebenfalls Gebühren für die Bearbeitung erhoben.
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