Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedüftigkeit besteht als eigenständiger Bereich der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung.
Wer seinen Verpflichtungen aus dem Pflegeversicherungsgesetz (Verstöße gegen die Versicherungspflicht) nicht nachkommt, z.B. seine Beiträge für eine private Pflegeversicherung nicht leistet (Zahlungsverzug von sechs Monaten) hat mit einem Bußgeldverfahren zu rechnen (§ 121 SGB IX).
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.
- Ordnungswidrigkeitenverfahren im Pflegeversicherungsrecht bei
- Verstößen gegen die Versicherungspflicht
- Verzug mit sechs Monatsprämien
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Deggendorf
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