Familien benötigen Wohnraum
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Wohngeld

Der Staat leistet Bürgerinnen und Bürgern mit geringem Einkommen eine finanzielle Hilfe zu ihren Wohnkosten. Dieses Wohngeld wird von Bund und Land getragen und als Zuschuss gezahlt. Einen Mietzuschuss erhalten auf Antrag Mieterinnen und Mieter (auch bei Untermiete oder dauerhafter Aufnahme im Heim). Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbstgenutzten Wohnraum beantragen.

Seit 1. Januar 2023 ist das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft. Dadurch steigt die Höhe des Wohngelds und mehr Haushalte haben Anspruch auf Wohngeld. Zudem enthält das Wohngeld seitdem eine Heizkostenkomponente, die dafür sorgt, dass die Menschen die steigenden Heizkosten leichter bezahlen können. Mehr Informationen zu dieser Wohngeldreform finden Sie auf der Seite Wohngeld-Plus – Reform des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB).

Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab: von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, von der Höhe des Gesamteinkommens und von der Höhe der Miete beziehungsweise Belastung. Zu den Haushaltsmitgliedern zählen neben der wohngeldberechtigten Person beispielsweise Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern oder Geschwister, wenn sie ebenfalls in dem Wohnraum leben.

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Personen, die Transferleistungen erhalten, in denen die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt sind, zum Beispiel Bürgergeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt. Alleinstehende Studierende und Auszubildende können nur Wohngeld erhalten, wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Ausbildung (z.B. BAföG, Ausbildungsbeihilfe) haben.

Wohngeldrechner
Eine erste und unverbindliche Orientierung zur möglichen Höhe des Wohngelds gibt der Wohngeld-Plus - Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Den tatsächlichen Anspruch kann nur die Wohngeldbehörde errechnen.

Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet.

Der Antrag ist bei der zuständigen Wohngeldbehörde einzureichen.

Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare sowie nähere Auskünfte. Antragsformulare zum Ausdrucken sind auch auf dieser Seite unter "Formulare" eingestellt.

Der Antrag ist mit den erforderlichen Nachweisen einzureichen. Dazu gehören unter anderem die Bescheinigungen über das Jahreseinkommen, über die Rente, über die Miete oder die Belastungen für den selbstgenutzten Wohnraum. Zu den Belastungen gehören bestimmte Ausgaben für Tilgung und Zinsen sowie für Instandhaltungs- oder Verwaltungskosten. Die Nachweise können auch nachgereicht werden.

Viele Wohngeldbehörden bieten für den Antrag auf Wohngeld ein Online-Verfahren an. Unter Wohngeld online beantragen - BayernPortal können Sie über die Ortsauswahl herausfinden, ob Sie bei Ihrer Wohngeldbehörde den Wohngeldantrag online stellen können.

Bayernportal Ortsauswahl
Eingabefenster für die Ortsauswahl im Bayernportal

Geben Sie den Ort der Wohnung ein, für die Sie Wohngeld beantragen möchten. Ihnen wird - soweit vorhanden - das Online-Verfahren der für Sie zuständigen Behörde angezeigt.

 

 

Wohngeldbehörde ist das Landratsamt beziehungsweise die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet der Wohnraum liegt.

Die Kontaktdaten Ihrer Wohngeldbehörde können Sie unter Wohngeld; Beantragung eines Miet- oder Lastenzuschusses - BayernPortal über die Ortsauswahl herausfinden.

Über den Antrag entscheidet die Wohngeldbehörde mit einem schriftlichen Bescheid. Bei der Wohngeldbehörde werden auch nähere Auskünfte erteilt und Fragen beantwortet. Bewilligt wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate ab dem Monat der Antragstellung. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.