index_luft_bild.jpg
Asambasilika in Altenmarkt, Stadt Osterhofen
Landratsamt Deggendorf - Ansicht Süden
Blick auf Isar bei Plattling
fachakademie_musikschule_plattling_JAN2019-04.jpg

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten?

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis Deggendorf, die

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben bzw. bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres (Altersstaffelung nach § 41 Abs. 2 SGB XII)
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Auch bei Beschäftigten im Arbeitsbereich einer Werkstätte für behinderte Menschen wird von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung ausgegangen.
  • die Leistung beantragt haben

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.

Anspruch auf Leistungen haben Personen (auch Bewohner von Heimeinrichtungen),

  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (z.B. Rente, Austragsleistungen) und Vermögen (z.B. aus Haus- und Grundbesitz, Sparvermögen) bzw.
  • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

  • Renten
  • Pensionen
  • Wohngeld
  • Erwerbseinkommen
  • Einkünfte aus Austragsleistungen
  • Zinsen
  • Sonstige
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Unterhalt des getrennt lebenden/geschieden Ehegatten
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Sonstiges

Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden. 

Zum Vermögen gehören zum Beispiel: 

  • Haus- und Grundvermögen (soweit nicht selbst bewohnt und von der Größe angemessen)
  • Pkw (soweit nicht im Einzelfall wegen Behinderung zwingend notwendig)
  • Bargeld
  • Wertpapiere
  • Sparguthaben
  • Rückkaufswert von Lebensversicherungen (soweit diese nicht der Altersvorsorgung dienen)
  • sonstiges Vermögen

Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einer Höhe von 5.000,00 Euro und bei Verheirateten/Lebenspartner bis zu 10.000,00 Euro zuzügl 500,00 Euro für jede weitere überwiegend unterhaltene Person, sind nicht einzusetzen.

Die allgem. Bestimmungen des Sozialhilferechts sind grundsätzlich anwendbar (z.B. Einkommen und Vermögen). Einkommensarten, die nicht eingesetzt werden müssen, sind z.B. die Grundrente nach dem BVG, Kindererziehungsleistungen an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921.

Die Unterhaltspflicht von Kindern und Eltern bleibt unberücksichtigt, es sei denn, dass im Einzelfall ein sehr hohes Einkommen (mehr als 100.000,00 Euro jährlich) vorhanden ist!

Deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse müssen nicht von vornherein offengelegt werden. Liegen jedoch im Einzelfall aufgrund der allgemeinen Angaben hinreichende Anhaltspunkte für Einkommen von mehr als 100.000,00 Euro jährlich vor, müssen die Kinder bzw. die Eltern nähere Auskunft darüber erteilen.

Was umfasst die Grundsicherung?

Die Grundsicherung umfasst

  • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartnern jeweils anteilig)
  • ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
  • die Mehrbedarfe entsprechend der Hilfe zum Lebensunterhalt (z.B. wg. Ausweis mit Merkmal "G" / Krankenkost)
  • einmalige Bedarfe (Erstausstattungen)
  • Hilfe zum Lebensmittelunterhalt in Sonderfällen
  • U.-U. ergänzende Darlehen

Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, antragsberechtigte Personen über die Grundsicherung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.​

Wer hat keinen Anspruch?

  • Personen, wenn das zu versteuerende Jahreseinkommen der Kinder bzw. Eltern über 100.000,00 Euro liegt
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der vergangenen zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (z.B. bei Schenkungen ohne Gegenleistungen)
  • ausländischen Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten

Wo stellt man den Antrag?

Zuständig für die Leistung der Grundsicherung ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Im Landratsamt Deggendorf ist das Sachgebiet "Soziale Angelegenheiten" zuständig.
Grundsicherungsleistungen werden bei der Erstbewilligung ab 01. des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Zweckmäßig ist es, den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen (Einkommen, Vermögen, Übergabeverträge etc.) über die Wohnsitzgemeinde zu stellen bzw. dort abzugeben, da dem Antrag dort die Bestätigung der Meldebehörde beigefügt wird.

Download von Formularen & Merkblättern

Sehr geehrte Nutzerin, sehr geehrter Nutzer

Sie sind im Begriff auf ein Antragsformular oder Merkblatt des Landratsamtes Deggendorf zuzugreifen.
Aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen weisen wir Sie darauf hin, dass die, im Falle eines Antragsformulars, in den Antragsunterlagen angeforderten personenbezogenen Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens notwendig sind.

Weitere Informationen, insbesondere zu den Informationspflichten nach Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung, bitten wir der Datenschutzerklärung auf dieser Webseite zu entnehmen.

Fehler beim Aufruf der Ziel-Datei. Bitte versuchen Sie es erneut oder wenden sich an das Landratsamt Ich habe verstanden

Achtung:
Wird Ihnen nach dem Öffnen, statt dem Formular, nur eine englischsprachige Meldung angezeigt (beginnt mit "Please wait..."), beachten Sie bitte folgendes:

Zum Öffnen der meisten Formulare, ist aus technischen Gründen unbedingt der Adobe Acrobat Reader DC unter Windows, Mac oder Linux erforderlich! Apps auf Mobilgeräten und Browser jeder Art sind nicht geeignet und zeigen stattdessen lediglich die besagte Fehlermeldung an.
Das Formular bitte direkt abspeichern und unbedingt aus dem Adobe Acrobat Reader DC heraus öffnen.
Dieser ist kostenlos auf der Seite von Adobe verfügbar: Hier klicken.

Landratsamt Deggendorf

Herrenstrasse 18
94469 Deggendorf 0991 3100-0 0991/3100-41-316 E-Mail versenden Kartenansicht

Öffnungszeiten

Montag – Mittwoch: 7.30 Uhr – 12.30 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr – 17.00 Uhr
Freitag: 7.30 Uhr – 12.00 Uhr

Seitenanfang

Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.


Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Diese Seite verwendet Personalisierungs-Cookies. Um diese Seite betreten zu können, müssen Sie die Checkbox bei "Personalisierung" aktivieren.