Frühlingsblüte_tn.pictures.jpg
Apfelblüten Schmetterling
Lämmer
Obstbluete im Lallinger Winkel
Blumen und Biene

Entschädigung nach §56 IfSG

Werden vom Gesundheitsamt Mitarbeiter in Quarantäne gesetzt, können Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragen.

Betriebsschließungen aufgrund der Allgemeinverfügung fallen nicht unter Entschädigungen nach §56 IfSG.

Hier die wichtigsten Infos/Voraussetzungen dazu:

  1. Wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne des § 31 Satz 2 IfSG oder im Sinne des § 42 aufgrund des IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann nach § 56 IfSG eine Entschädigung in Geld erhalten. Zu beachten ist jedoch, dass die Möglichkeit besteht, während eines Tätigkeitsverbotes nach § 42 IfSG auch arbeitsunfähig zu sein. In diesem Fall tritt das Tätigkeitsverbot nach § 42 IfSG für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (AU bzw. „gelber Zettel“) in den Hintergrund, da eine Entschädigung nicht an „kranke Personen“ gezahlt wird. Diese haben vielmehr einen vorrangigen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die ersten sechs Wochen von ihrem Arbeitgeber und ab der siebten Woche Anspruch auf Krankengeld von ihrer zuständigen Krankenkasse.

  2. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses – längstens für sechs Wochen – die Entschädigung für die zuständige Behörde zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem IfSG. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Regierung erstattet, wenn alle Voraussetzungen dafür vorliegen.

  3. Entschädigungs- und Erstattungsanträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit bei der Regierung einzureichen, in deren Regierungsbezirk der Arbeitsplatz des Betroffenen liegt. Antragsformulare können – auch fernmündlich oder per E-Mail – bei Ihrer zuständigen Regierung angefordert werden. Weiterhin kann das Antragsformular bei den Regierungen auf deren Homepage oder auf dieser Seite ganz unten heruntergeladen werden.

  4. Die in einem Beschäftigungsverhältnis Stehenden können in der Regel nach wie vor einen Gehalts- oder Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, so dass insoweit die Zahlung einer Entschädigung nach § 56 IfSG entfällt. Das Gleiche gilt für einen Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche im Krankheitsfall gegenüber der zuständigen Krankenkasse. Bei Erstattungsanträgen ist deshalb in jedem Fall vom Antragsteller nachzuweisen, dass vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber oder anderen Stellen (z. B. Krankenkasse) kein Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes auf Grund anderer Rechtsnormen besteht. Unter anderem sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
    • Für Auszubildende gilt die Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes.
    • Für alle übrigen Arbeitnehmer gilt § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
    • Für die übrigen zur Dienstleistung Verpflichteten ist § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden. Danach geht der Arbeitnehmer des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Auch hier ist von einem Zeitraum von sechs Wochen auszugehen.
    • Sollte jedoch die im § 616 Satz 1 BGB getroffene Regelung durch Arbeits- oder Tarifvertrag abbedungen sein, so ist eine entsprechende Kopie des Vertrages beizubringen.
    • Konnte eine Ersatztätigkeit ausgeübt werden?
      Merkblatt zum Antrag auf Verdienstausfallentschädigung ist beim Download der Antragsunterlagen enthalten

  5. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
    • Vom Arbeitgeber bei Erstattungsansprüchen für Arbeitnehmer:
    • Ein Nachweis über die Höhe des für die Zeit des Berufsverbotes (§ 31 IfSG) bzw. des Tätigkeitsverbots (§ 42 IfSG) nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu zahlenden Arbeitsentgeltes (Gehaltsmitteilung des betreffenden Monats; wenn ein Durchschnittslohn zugrunde zu legen ist auch die der vorherigen drei Monate).
      • Ein Nachweis über die Höhe der abzuziehenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung (im Einzelnen aufgeschlüsselt).
      • Ein Nachweis darüber, dass während der Zeit des Berufsverbots bzw. Tätigkeitsverbots keine Zu-schüsse gewährt wurden oder ein Nachweis über die Höhe der Zuschüsse (§ 56 Abs. 8 IfSG).
      • Ein Nachweis, dass während der Zeit des Tätigkeitsverbots keine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand (Bescheinigung der Krankenkasse o. Ä.).
    • Von Selbstständigen:
      • Eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Jahreseinkommens.
      • Ein Nachweis über die Höhe der abzuziehenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung (im Einzelnen aufgeschlüsselt).
      • Ein Nachweis, dass während der Zeit des Tätigkeitsverbots keine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand (Bescheinigung der Krankenkasse o. Ä.). 
    • Von Heimarbeitern:
      • Ein Nachweis über die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgeltes des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit (Gehaltsmitteilung des betreffenden Jahres).
      • Ein Nachweis über die Höhe der abzuziehenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung (im Einzelnen aufgeschlüsselt).
      • Ein Nachweis darüber, dass während der Zeit des Berufsverbotes keine Zuschüsse gewährt wurden oder ein Nachweis über die Höhe der Zuschüsse (§ 56 Abs. 8 IfSG).
      • Ein Nachweis, dass während der Zeit des Tätigkeitsverbotes keine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand (Bescheinigung der Krankenkasse o. Ä.).
  6. Antragsteller, die eine Ersatztätigkeit ausüben dürfen, sind zunächst verpflichtet, sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit mit der Bitte um Zuweisung einer zumutbaren, jederzeit kündbaren Ersatz- bzw. Aushilfstätigkeit zu melden. Vor der Aufnahme einer Ersatztätigkeit ist jedoch in jedem Falle die Zustimmung der zuständigen Regierung einzuholen

  7. Von Antragstellern, die eine Ersatztätigkeit ausüben dürfen, sind außer den o. g. Unterlagen folgende Nachweise zusätzlich einzureichen:
    Eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über das erfolglose Bemühen um eine zumutbare und jederzeit kündbare Ersatz- bzw. Aushilfstätigkeit und die Bestätigung, dass Arbeitslosengeld dem Antragsteller wegen unberechtigter Verweigerung einer Arbeitsaufnahme oder aus anderen gesetzlichen Gründen (z. B. wegen Verweigerung der erforderlichen Mitwirkung) nicht versagt worden sind (§ 56 Abs. 8 Nr. 4 IfSG).
    Eine Bescheinigung über das durch die ausgeübte Ersatztätigkeit erzielte Einkommen während der Zeit, für die der Antrag gestellt wird (§ 56 Abs. 8 Nr. 2 IfSG).
    Eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass für den Zeitraum des Tätigkeitsverbots keine Ersatztätigkeit im Betrieb ausgeübt werden konnte.

Hier finden Sie den Antrag zur Entschädigung für Selbständige

Hier finden Sie den Antrag zur Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen

Ihr Ansprechpartner bei der Regierung von Niederbayern:

Wolfgang Auserwählt
Sachgebiet 55.2
Tel: 08 71 / 8 08-16 41
Fax: 08 71 / 8 08-16 29
E-Mail: wolfgang.auserwaehlt@reg-nb.bayern.de

Seitenanfang

Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.


Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Diese Seite verwendet Personalisierungs-Cookies. Um diese Seite betreten zu können, müssen Sie die Checkbox bei "Personalisierung" aktivieren.