Hinweis zur Zuständigkeit:
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Wenn die Verkehrsbeschränkung nur auf gemeindliche Straßen innerhalb eines Gemeindegebietes besteht: die jeweilige Gemeinde/Stadt
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Wenn die Verkehrsbeschränkung auf Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen oder für Straßen im gesamten Landkreisgebiet besteht: das jeweilige Landratsamt, bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt/große Kreisstadt - für den Landkreis Deggendorf, die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt Deggendorf - Verkehrswesen -
- Unter bestimmten Voraussetzungen, können die Straßenverkehrsbehörden in Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind, genehmigen.
Dies wäre beispielsweise:
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bei Anwohnerparken
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Parkzeitüberschreitungen (Umzug, Be- oder Entladetätigkeiten)
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Befahren von gesperrten Straßen
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Befahren von gewichtsbeschränkten Straßen , etc. der Fall.
Herrenstrasse 18
94469
Deggendorf
0991 3100-343
0991 3100-41-239
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Montag: 7.30 - 12.30 Uhr
Dienstag: 7.30 - 12.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
Mittwoch: 7.30 - 12.30 Uhr
Donnerstag: 7.30 - 17.00 Uhr
Freitag: 7.30 - 12.00 Uhr