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Praktische Hinweise für Baubewerber

Neben den Belangen der Bau- und Kunstdenkmalpflege müssen bei Bauvorhaben auch jene der Bodendenkmalpflege berücksichtigt werden. Sind von einem zur Bebauung vorgesehenem Grundstück Bodendenkmäler bekannt oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu vermuten, darf die Bebauung nur unter der Auflage einer archäologischen Beobachtung bzw. Ausgrabung erfolgen. Dies betrifft in erster Linie einzelne Baubewerber. Ist von einem Baugebiet vor der Erschließung bereits bekannt, dass sich dort Bodendenkmäler von erheblicher historischer Bedeutung befinden, erfolgt eine flächige archäologische Untersuchung bereits vor den Erschließungsmaßnahmen. Der einzelne Baubewerber hat dann keine weitere Rücksicht auf die Belange des Denkmalschutzes mehr zu nehmen. Die Gemeindeverwaltung kann bereits bei Einreichung des Bauplanes darüber Auskunft erteilen.

Um bereits im Vorfeld mögliche Probleme bei Einzelbaumaßnahmen zu beseitigen, ist eine rechtzeitige Kontakaufnahme mit der Kreisarchäologie sehr zu empfehlen. Dadurch besteht die Möglichkeit, vor allem die zeitlichen Vorstellungen des Baubewerbers abzustimmen. Die Kreisarchäologie ist immer darum bemüht, den Betroffenen Probleme abzunehmen und die Belastungen so gering wie möglich zu halten. Bei rechtzeitiger Kontaktaufnahme sind zeitliche Verzögerungen des Bauvorhabens völlig oder weitgehend auszuschließen. Zusätzliche, vom Baubewerber zu tragende Kosten fallen bei Einzelbaumaßnahmen nur in sehr geringem Umfang an. Sie entstehen lediglich durch behutsameres und somit langsameres Arbeiten des Baggers beim Abtrag des Oberbodens oder dann, wenn der Grundaushub für den Keller erst nach einer Ausgrabung erfolgen kann, der Bagger also zweimal anfahren muss. In Baugebieten können die Grabungskosten in den Grundstückspreis eingerechnet werden. Das liegt aber im Ermessen der Gemeinde.

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