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Jugendarbeitsschutzgesetz

Laut § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist Kinderarbeit generell verboten. Frühestens ab dem 13. Lebensjahr dürfen Kinder leichte Tätigkeiten ausüben.

Genaue Informationen dazu finden Sie unter:
https://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/arbeitsschutz/sozialer_arbeitsschutz/kinder_jugendarbeitsschutz/index.htm

Für die Mitwirkung von Kindern/Jugendlichen bei Veranstaltungen und Produktionen gibt es jedoch Ausnahmeregelungen nach § 6 Abs. 2 des JArbSchG. Hierzu zählen unter anderem Foto-, Film-, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen, Ballett, Theater, Chor und Musikproduktionen.

Zuständige Behörde für den Vollzug des Jugendarbeitsschutzgesetzes und somit auch für den Antrag einer Ausnahmegenehmigung ist das Gewerbeaufsichtsamt in dessen Zuständigkeitsbereich der Veranstalter/ die Produktionsfirma ihren Sitz hat, da dieser/diese den Antrag zu stellen hat.

Eltern von Kindern/Jugendliche müssen im Rahmen eines solchen Antrags auf Ausnahmegenehmigung

  • eine ärztliche Bescheinigung,
  • eine schulische Bescheinigung
  • und eine fachliche Stellungnahme vom Jugendamt

 einholen. Alle drei Formulare sind bereits Teil des Antrags und müssen von den drei oben genannten Stellen ausgefüllt werden.

Antragsformular für Mitwirkung von Kindern bzw. vollzeitschulpflichtige Jugendliche bei Veranstaltungen zum Downloaden
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/ruf/gaa/dez1/ruf_1a-019/index?caller=48887380325

Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern

München und Umland

Landkreis Deggendorf

Gewerbeaufsichtsamt
Regierung von Oberbayern
Heßstraße 130
80797 München
Tel. (089) 2176 - 1
Fax (089) 2176 - 3102
E-Mail:
rob-dezernat1b@reg-ob.bayern.de

Gewerbeaufsichtsamt
Regierung von Niederbayern
Postfach
84023 Landshut
Tel. (0871) 808-1710
E-Mail: hans-juergen.damaschke@reg-nb.bayern.de

 

Landratsamt Deggendorf

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Dienstag: 7.30 - 12.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
Mittwoch: 7.30 - 12.30 Uhr
Donnerstag: 7.30 - 17.00 Uhr
Freitag: 7.30 - 12.00 Uhr

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