Masern ist eine hochinfektiöse und schwerwiegende Erkrankung, weswegen die Weltgesundheitsorganisation sich zum Ziel gesetzt hat, die Übertragungswelle zu beenden. Im Jahr 2020 wurde daher das Masernschutzgesetz eingeführt. Aus diesem geht hervor, dass Kinder in Einrichtungen, in denen vorwiegend Minderjährige betreut werden, z. B. Schulen und Kindertagesstätten sowie Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind und die u.a. in medizinischen Einrichtung tätig werden sollen, die Verpflichtung haben, der Einrichtungsleitung vor Beginn der Betreuung/Tätigkeit einen Nachweis über eine Immunität gegen Masern vorzulegen (§20 Abs. 8 f. IfSG).
Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, darf die Person weder betreut noch in der Einrichtung tätig werden (§ 20 Abs. 9 S. 6 f. IfSG). Kinder, die der Schulpflicht unterliegen, dürfen die Schule trotzdem besuchen. Jedoch ist dann durch die Einrichtung eine Meldung an das Gesundheitsamt zu erstatten (siehe Downloads; § 20 Abs. 9 S. 2 IfSG).
| Hilfreiche Verlinkungen | |
|---|---|
| BMG – Masernschutz | |
| StMGP – Masernschutz |
https://www.stmgp.bayern.de/vorsorge/infektionsschutz/masern/ |
| LGL – Masernschutz |
https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/praevention/impfen/masernschutzgesetz.htm |
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