Schnittstelle zwischen Bürger und Staat
Der Landkreis ist mit seiner Verwaltung (z.B. Landratsamt) eine Gebietskörperschaft mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht über das Kreisgebiet hinausgeht, im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. So steht es in Artikel 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern. Diese "überörtlichen Angelegenheiten" sind Aufgaben, deren örtliche Lösung unwirtschaftlich (z.B. Kreiskrankenhaus) oder für eine einzelne Gemeinde finanziell nicht tragbar wäre (z.B. Bau von weiterführenden Schulen).
Man unterscheidet hier den Bereich des "eigenen Wirkungskreises", in dem der Landkreis - natürlich im Rahmen der geltenden Gesetze - nach freiem Ermessen handeln und entscheiden kann (z.B. ob, wann, wie eine Realschule gebaut wird). Im Bereich des "übertragenen Wirkungskreises" hat der Staat dem Landkreis Aufgaben übertragen, sich aber eine strengere Aufsicht vorbehalten, als dies bei den eigenen Angelegenheiten der Fall ist; hierzu gehören z.B. die sozialen Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (das sind Miet- und Lastenzuschüsse) und dem Unterhaltssicherungsgesetz (finanzielle Hilfen für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende).
In den genannten Bereichen steht dem Landkreis das Selbstverwaltungsrecht zu. Das bedeutet: Die Bürger und Bürgerinnen des Landkreises Deggendorf können eigenverantwortlich über die Angelegenheiten ihrer engeren Heimat entscheiden. Dazu berufen sie gewählte Vertreter, die Kreisräte. Seit dem 01.11.1995 können sie mittels Bürgerbegehren und Bürgerentscheid über einzelne Fragen auch selbst abstimmen.