Für Schwimmbäder (Hallenbäder und Freibäder) gilt die EU-Richtlinie für Badegewässer und entsprechend die Bayerische Badegewässerverordnung nicht. Anforderungen an Bau und Betrieb solcher Anlagen ergeben sich insbesondere aus der DIN-Norm 19643 und sind u.a. in mikrobiologischer Sicht deutlich strenger als die Anforderungen an Badegewässer.
Ebenso gilt die EU-Richtlinie und entsprechend die Bayerische Badegewässerverordnung nicht für Kleinbadeteiche. Kleinbadeteiche sind künstlich angelegte Schwimm- und Badeteichanlagen im Freien, die speziell zu Badezwecken gebaut wurden und gegenüber dem Untergrund abgedichtet sind. Eine Aufbereitung findet zwar statt, aber im Gegensatz zu Schwimmbädern ausschließlich durch biologische und mechanische Maßnahmen (und damit nicht durch Desinfektionsverfahren).
Wasser in Schwimm- und Badebecken muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen.
Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.
Schwimm- und Badebecken, einschließlich ihrer Aufbereitungsanlagen, unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt.
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