10.01.2017 Nach § 7 Abs. 4 KrWG besteht die Pflicht zur Verwertung von Abfällen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere, wenn für einen gewonnenen Stoff ein Markt vorhanden ist. Für Abfälle aus Gipskartonplatten ist mittlerweile eine Möglichkeit zur hochwertigen Verwertung dieser Abfälle aufgrund Recyclingverfahren, die an verschiedenen Standorten in Deutschland existieren, gegeben.
Für eine möglichst hochwertige Verwertung ist die Pflicht zur Getrennthaltung von verwertbaren Abfällen nach § 9 Abs. 1 KrWG zu beachten.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt des Landesamtes für Umwelt unter folgendem Link:
http://www.abfallratgeber.bayern.de/publikationen/doc/infoblaetter/gipsplatten.pdf
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