08.09.2022 Zum 01.09.2022 trat eine Allgemeinverfügung des Landratsamtes Deggendorf in Kraft, die aufgrund der Gasmangellage die Wiederinbetriebnahme von bereits stillgelegten Holzfeuerungsanlagen bis zum 31.08.2023 ermöglicht.
Voraussetzung ist, dass durch die Wiederinbetriebnahme der Holzfeuerung der Betrieb einer Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird.
Mit dem Betrieb der Holzfeuerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn der Betreiber die Aufnahme des Betriebes beim Landratsamt Deggendorf, Sachgebiet 43, Herrenstraße 18, 94469 Deggendorf, E-Mail: umweltrecht@lra-deg.bayern.de, angezeigt hat.
Der Anzeige beizufügen ist das ordnungsgemäß unterschriebene Formular „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe“ bzw. „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer zentralen Heizungsanlage für feste Brennstoffe“ im Original oder zumindest in Kopie sowie eine Bestätigung, dass
- die Holzfeuerungsanlage lediglich stillgelegt, jedoch noch nicht abgebaut wurde
und - durch die Wiederinbetriebnahme der Holzfeuerung der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird.
Der Betreiber hat den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vor Betriebsaufnahme über diese zu unterrichten. „Mit dieser Allgemeinverfügung schaffen wir für unsere Bürgerinnen und Bürger einen gewissen Spielraum, um der Gasmangellage Herr zu werden“, so der Deggendorfer Landrat Bernd Sibler.
Die erforderlichen Formblätter können beim Landratsamt Deggendorf telefonisch (0991/3100-402) bzw. E-Mail umweltrecht@lra-deg.bayern.de angefordert werden.
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