21.10.2022 Beschränkung der Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe
Um eine Ausbreitung der Geflügelpest in Bayern zu vermeiden, beschränkt der Freistaat die Abgabe von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Reisegewerbe.
Dazu hat das Landratsamt Deggendorf eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Diese wurde im Amtsblatt Nr. 24 bekanntgegeben.
Das bislang schwerste registrierte Geflügelpest-Geschehen (HPAIV) in Europa hat auch in Deutschland ein bis dato nicht dagewesenes Ausmaß erreicht und breitet sich von Norddeutschland in Richtung Süddeutschland aus. Trotz der umfangreichen Präventionsmaßnahmen ist daher auch in Bayern jederzeit mit einem Ausbruchsgeschehen zu rechnen. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) kommt in seiner aktuellen Risikoeinschätzung für das Auftreten von HPAIV in Bayern zu der Einschätzung, dass entsprechende Vorsicht insbesondere
beim Handel mit Lebendgeflügel aus Norddeutschland, vor allem bei der Abgabe im Reisegewerbe, angezeigt ist.
Um dieses Risiko einer Einschleppung des Erregers in bayerische Nutzund Hausgeflügelbestände zu minimieren, wird es aus Sicht des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) daher als notwendig erachtet, die Abgabe von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Reisegewerbe zu beschränken.
Geflügel darf im Reisegewerbe gewerbsmäßig nur abgegeben werden, soweit die Tiere längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder, im Fall von Enten und Gänsen, virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden sind. Beginn der Viertagesfrist ist der Tag des auf der tierärztlichen Bescheinigung eingetragenen Untersuchungsdatums bzw. des Datums des Laboruntersuchungsbefundes.
Daher wird angeraten, im Reisegewerbe angebotenes Geflügel nur zu erwerben,
sofern ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden kann.
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