01.12.2023 Im Rahmen der Verordnung über die Fortgeltung des Aufenthaltstitels Ukraine werden Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz, die am 1. Februar 2024 noch gültig sind, automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert.
Diese wurden und werden nach § 24 Abs. 1 AufenthG für Ausländerinnen und Ausländer gewährt, die aufgrund des Krieges in der Ukraine nach Deutschland gereist sind.
Geflüchtete müssen für eine Verlängerung nicht die zuständige Ausländerbehörde aufsuchen.
Noch gültige Aufenthaltstitel für ukrainische Geflüchtete behalten ihre Gültigkeit.
Den Inhabern der Bewilligungen bleibt die Beantragung einer Verlängerung und die damit verbundenen Termine bei der Ausländerbehörde erspart.
Landratsamt Deggendorf
Ausländerwesen, Asylrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Standesamtsaufsicht
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