1. Jugendarbeitsschutz
Sobald du 13 Jahre alt bist darfst du 2 Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr leichte und geeignete Tätigkeiten ausführen. Hierfür benötigst du lediglich die Genehmigung der Eltern.
Geeignet sind z.B. Austragen von Zeitungen oder Werbematerial, Nachhilfeunterricht, Kinder-betreuung oder das Erledigen von Einkäufen.
Wenn du das 15. Lebensjahr vollendet hast entscheidet die Vollzeitschulpflicht (in Bayern 9 Jahre) wann und wie lange du arbeiten darfst.
Wer noch zur Schule gehen muss darf nur in den Ferien für höchstens 4 Wochen pro Kalen-derjahr 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden, wobei die Arbeitszeit von 8 Stunden täg-lich nicht überschritten werden darf.
Hast du hingegen die Schulpflicht schon absolviert, dann bist du berechtigt das ganze Jahr über zu arbeiten. Die Beschäftigungszeit von maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wö-chentlich muss aber weiterhin eingehalten werden.
Ausnahme: Kinder unter 15 Jahre und Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht noch unterlie-gen, müssen bei Mitwirkung in Film, Fernsehen, Chor, usw. eine Genehmigung beim Gewer-beaufsichtsamt beantragen.
2. Ausgehzeiten
Grundsätzlich regelt das Jugendschutzgesetz nur den Aufenthalt für Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit. Wie lange du beispielsweise bei Freunden bleiben darfst dürfen alleine deine Eltern bestimmen.
Kinobesuch:
Bei einem Kinobesuch ohne Erziehungsberechtigte müssen
• Kinder ab 6 Jahren um 20 Uhr
• Jugendliche ab 14 Jahren um 22 Uhr und
• Jugendliche ab 16 Jahren um 24 Uhr
das Kino verlassen haben.
Für Kinder unter 6 Jahren gilt, die Begleitung einer erziehungsberechtigten Person ist Pflicht.
Gaststätten:
Kinder und Jugendliche dürfen sich hier nur mit einer personensorgeberechtigten oder erzie-hungsbeauftragten Person aufhalten, es sei denn sie wollen etwas essen oder ein alkoholfrei-es Getränk zu sich nehmen. In diesem Fall dürfen sich unter 16jährige auch alleine in Gast-stätten aufhalten. Ist die Mahlzeit gegessen oder das Getränk getrunken muss die Lokalität verlassen werden.
Ab 16 Jahren dürfen Gaststätten auch ohne Eltern bis 24 Uhr besucht werden.
Tanzveranstaltungen:
Tanzveranstaltungen dürfen erst im Alter von 16 Jahren alleine bis 24 Uhr besucht werden. Wer dieses Alter noch nicht erreicht hat muss in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person sein.
Ausnahme: Bei Tanzveranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe können Kinder (unter 14 Jahren) bis 22 Uhr und alle Jugendlichen (ab 14 Jahre bis unter 18 Jahre) bis 24 Uhr ohne Begleitung anwesend sein. Dies gilt ebenso, wenn die Tanzveranstaltung der künstlerischen Bestätigung (z.B. tänzerische Darstellung mit künstlerischem Niveau wie die Aufführung der Ballettschule) oder der Brauchtumspflege (z.B. Volkstanz) dient.
Welche Ausnahmen zugunsten von anerkannten Trägern der Jugendhilfe gibt es im Jugendschutzgesetz?
§ 4 Abs. 2 JuSchG:
Die Ausnahmeregelung bei einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe betrifft nur die zeitliche Beschränkung nach
§ 4 Abs. 1 JuSchG. Die weiteren Regelungen nach dem JuSchG, z. B. bezüglich des Abga-beverbots von Alkohol oder Tabakwaren, gelten weiterhin.
§ 5 Abs. 2 JuSchG:
§ 5 Abs. 2 schafft eine Privilegierung anerkannter Träger als Veran¬stalter von Tanzveranstal-tungen und lautet: „ Abs. 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen …“. Durch die Formulierung „darf die Anwesenheit … gestattet werden“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass hier die Anwesenheit nicht automatisch wie in § 4 Abs. 2 JuSchG gestattet wird, sondern neben der Veranstalter¬eigenschaft auch inhaltliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. D. h. der anerkannte Träger der Jugendhilfe als Veranstalter muss zusätzlich prüfen, ob die Veranstal-tung auch jugendgeeignet ist (Sebastian Gutknecht in Nikles u. a., Jugendschutzrecht, 3. Aufl., 2011, § 5 Rn. 15).
Bei beiden Ausnahmeregelungen ist zu beachten, dass nur die Veranstaltungen, die von ei-nem anerkannten Träger der Jugendhilfe als eigene Veranstaltung (z. B. als öffentliche Ju-gendveranstaltung) durchgeführt werden, in den Genuss der Privilegierung des JuSchG kommen (Gutknecht in Nikles u. a., Jugendschutzrecht, 3. Aufl., 2011, § 4 Rn. 15; Lie-sching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5. Aufl. 2011, § 4 Rn. 22).
Spielhallen:
Nur volljährige Personen haben Zutritt zu Spielhallen.
3. Erziehungsbeauftragte Person
Erziehungsbeauftragte Personen dienen dazu, im Einverständnis mit den personensorgebe-rechtigten Personen (Eltern), auf Dauer oder zeitweise Erziehungsaufgaben wahrzunehmen. Die Erziehungsbeauftragung kann grundsätzlich jeder Person über 18 Jahren übertragen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Person die Verantwortung für den Minderjähri-gen trägt und diesen beaufsichtigen muss. Deshalb müssen erziehungsbeauftragte Personen nüchtern sein.
Folgende Unterlagen müssen am Einlass von Veranstaltungen vorgelegt werden:
• Einverständniserklärung der Eltern/Personensorgeberechtigten
• Kopie eines amtlichen Ausweises des Personensorgeberechtigten (zum Vergleich der Unterschrift)
• amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild des Jugendlichen
• amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild des Erziehungsbeauftragten
4. Alkohol
Der Verzehr von Spirituosen oder spirituosenhaltigen Getränken und Lebensmitteln ist nur volljährigen Personen gestatten.
Der Verzehr anderer alkoholischer Getränke (z.B. Bier, Wein, Sekt) ist Jugendlichen ab 16 Jahren gestattet.
Ausnahme: Wenn die Eltern anwesend und damit einverstanden sind, dürfen Jugendliche bereits ab 14 Jahren Bier, Wein, Sekt oder bier- wein- oder sekthaltige Getränke zu sich nehmen.
5. Rauchen
Der Konsum von Tabakwaren ist für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten.
Das Verbot gilt auch für nikotinhaltige und nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas.
Landkreis Deggendorf