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Wassergesetze; Mischwasser aus den Regenentlastungen in die Hengersberger Ohe und den Auerbach durch die Gemeinde Auerbach

Wassergesetze;

Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Auerbach sowie von Mischwasser aus den Regenentlastungen in die Hengersberger Ohe und den Auerbach durch die Gemeinde Auerbach

Anhörungsverfahren gem. Art. 69 Abs. 2 Satz 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i.V.m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

Für folgendes Vorhaben wird ein Verfahren zur Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach den §§ 8, 10 und 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durchgeführt:

Die gehobene Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser und von Mischwasser aus den Regenentlastungen in die Hengersberger Ohe (Gewässer II. Ordnung) sowie seines Zuflusses Auerbach (Gewässer III. Ordnung) aus der Kläranlage Auerbach war bis 31.12.2025 befristet. Die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis dient der Beseitigung des in der Kläranlage Auerbach behandelten Abwassers sowie des Mischwassers aus den einzelnen Entlastungsbauwerken in der Mischwasserkanalisation der Gemeinde Auerbach. Die bestehende mechanisch-biologische Klaranlage Auerbach ist für eine BSB5-Fracht (roh) von 120 kg/d, entsprechend 2.000 EW60, ausgelegt.

Die Gemeinde Auerbach beantragte die Neuerteilung der gehobenen Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Auerbach in die Hengersberger Ohe und den Auerbach.

Die Kläranlage Auerbach besteht im Wesentlichen aus folgenden Anlagenteilen:

  • Pumpwerk
  • Umlaufrechen (Kombianlage mit Sand- und Fettfang)
  • Vorbecken, V = 690 m3
  • Schöpfwerk (überbaut)
  • Scheibentauchkörperanlage (überbaut), A = 7.980 m2
  • Nachklarbecken
  • Schönungsteich, V = 580 m3
  • Durchflussmessanlage
  • Einleitungsbauwerk
  • Betriebsgebäude mit Aufenthaltsraum, Labor, WC

Dies geben wir hiermit mit folgenden Hinweisen bekannt:

1. Die Antragsunterlagen und der Bekanntmachungstext können in der Zeit vom 26.01.2026 bis 25.02.2026 auf den Internetseiten

eingesehen werden.

 2. Jeder, dessen Belange von dem geplanten Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 11.03.2026,

  •  beim Landratsamt Deggendorf Einwendungen gegen den ausgelegten Plan schriftlich (Postfach 1555, 94455 Deggendorf) oder zur Niederschrift (Graflinger Straße 81, 94469 Deggendorf, Zimmer-Nr. 24) 

Einwendungen erheben.

Die Abgabe von Einwendungen durch einfache E-Mail ist nicht zulässig.
Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, sind innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

3. Stellungnahmen und Einwendungen können in einem Termin, der rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wird, erörtert werden. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden in diesem Fallzusätzlich gesondert vom Erörterungstermin benachrichtigt.
Werden von mehr als 50 Beteiligten Einwendungen erhoben, so können diese Beteiligten durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.

4. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

5. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen oder Stellungnahmen kann durch öffentliche Zustellung erfolgen, wenn mehr als 50 Zustellungen erforderlich sind.

6. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
           

Deggendorf, 13.01.2026
Landratsamt Deggendorf

 

Gez.

B i s c h o f f
Regierungsdirektorin


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