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§11 Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz

Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz

Im Rahmen des Tierschutzrechtes ist für bestimmte gewerbsmäßige Tätigkeiten mit Tieren eine Erlaubnis gemäß § 11 des Tierschutzgesetzes erforderlich. Die hierfür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen in einer sog. Sachkundeprüfung nachgewiesen werden.
Eine Erlaubnis und somit eine Sachkundebescheinigung ist erforderlich für

  • Gewerbsmäßige Tierzuchten (z.B. Hundezuchten), mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren
  • Gewerbsmäßige Haltung sowie Handel von Wirbeltieren
  • Tierpensionen
  • Tierbörsen
  • Reit- und Fahrbetriebe
  • Organisationen, die Tiere gegen Entgelt aus dem Ausland nach Deutschland verbringen, einführen oder vermitteln (z.B. Tierschutzorganisationen)
  • Zoofachgeschäfte
  • Tierheime und ähnliche Einrichtungen
  • das gewerbsmäßige Zurschaustellung von Wirbeltieren
  • die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte und die Anleitung von Hundehaltern zur Ausbildung von Hunden
  • die Ausbildung von Schutzhunden
  • die Zucht und Haltung von Wirbeltieren für Versuchszwecke
  • die Tätigkeit als Schädlingsbekämpfer

 

Erlaubnispflicht für Hundeausbilder

Seit dem 01.08.2014 gilt die Erlaubnispflicht nach §11 Abs. 1 Nr. 8f Tierschutzgesetz für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte und die Anleitung von Hundehaltern zur Ausbildung von Hunden.

Diese Erlaubnispflicht gilt für jeden, der gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will. Auch das gewerbsmäßige Anbieten einer Verhaltenstherapie für Hunde oder die Ausbildung von Jagd-, Blinden- oder Wachhunden zählen dazu.

Für die Erlaubniserteilung sind die jeweiligen Veterinärämter / Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Das dafür notwendige Antragsformular ist unter unten aufgeführtem Link zu finden und ausgefüllt mit allen nötigen Unterlagen, mit denen eine entsprechende berufliche Ausbildung oder ein beruflicher (langjährige Tätigkeit mit Hunden) oder sonstiger langjähriger Umgang mit Hunden (Nachweise von erfolgreichen Hundeprüfungen usw.) belegt werden kann, sowie einem Führungszeugnis und einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beides erhältlich bei Ihrer Gemeinde) beim zuständigen Veterinäramt einzureichen.

Nach Prüfung Ihres Antrags wird Ihnen ein Prüfungstermin für die erforderliche Sachkundeprüfung zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mitgeteilt.
Eine Gleichwertigkeitsanerkennung bestimmter Qualifikationen mit dieser Sachkunde ist möglich, so dass hier in Ausnahmefällen eine Sachkundeprüfung entfallen kann. Zur Prüfung einer Gleichwertigkeitsanerkennung nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

Für weitere Informationen nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.

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