Wer vorbehaltene Tätigkeiten im Sinn von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) gegen Entgelt erbringt oder anbietet, hat dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GDG). Die anzeigepflichtigen Personen haben dabei eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, §§ 58 oder 64 PflBG vorzulegen (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GDG).
Wer eine Tätigkeit im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GDG erbringt oder anbietet und hierfür entsprechende Personen beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung der beschäftigten Personen anzugeben, die leitende Pflegefachperson zu benennen und für jede dieser Personen unverzüglich die in Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen (Art. 16 Abs. 2 GDG).
Bitte bei An- und Abmeldungen Ihrer Mitarbeitenden immer angeben:
- Name
- Vorname
- Berufsbezeichnung
- Angabe ob Vollzeit / Teilzeit / geringfügig beschäftigt / selbstständig / freiberuflich
- Eintrittsdatum bzw. Austrittsdatum
Idealerweise legen Sie diese Angaben bitte in einer übersichtlichen (d. h. nicht handschriftlichen) Auflistung vor.
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Dienstag: 7.30 - 12.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
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