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Ausnahmegenehmigung - LKW-Sonntagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

In der Zeit vom 01. Juli bis 31. August jeden Jahres gilt das Verbot für die gleiche Fahrzeuggruppe auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen für alle Samstage in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Der Gesetzgeber nimmt folgende Transporte vom Sonntagsfahrverbot aus: 

  • Transport von leicht verderblichen und von bestimmten frischen Lebensmitteln
  • Fahrten im kombinierten Güterverkehr unter Einhaltung bestimmter Entfernungen
  • Fahrten mit Fahrzeugen, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
  • Fahrzeuge, die als selbstfahrende Arbeitsmaschinen zugelassen sind (siehe Zulassungspapiere)

Ausnahmegenehmigungen von diesen Bestimmungen können erteilt werden, wenn der Transport der Waren im öffentlichen Interesse liegt (z. B. zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen oder zur termingerechten Ausstattung von Veranstaltungen, Märkten, Messen etc.) und die Dringlichkeit der Beförderung nachgewiesen wird. Wirtschaftliche und/oder wettbewerbliche Gründe rechtfertigen eine Ausnahmegenehmigung nicht.

Für nicht gewerbliche Transporte kann ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden. Der Nachweis eines öffentlichen Interesses ist hier nicht erforderlich.

Wenn Sie Transporte grenzüberschreitend durchführen, gelten die jeweiligen nationalen Bestimmungen, eine gemeinsame europäische Regelung gibt es nicht. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei den jeweiligen Konsulaten und Grenzpolizeistationen des Einreiselandes.

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot oder der Ferienreiseverordnung
  • Kopie der/des Fahrzeugscheine/s
  • §§ 30 Abs. 3, 46 Abs. 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • § 1 Abs. 1 Ferienreiseverordnung

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