Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen. Betroffen sind nun auch neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter.
Deshalb soll bei Personen, die Minderjährige unmittelbar beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis genommen werden.
Die Jugendämter als Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen mit allen freien Trägern (z.B. Vereine, die Jugendarbeit betreiben) Vereinbarungen zur Umsetzung des § 72 a SGB VIII treffen.
Durch diese Vereinbarungen verpflichten sich die freien Träger, erweiterte Führungszeugnisse von Neben- und Ehrenamtlichen einzusehen.
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