Landratsamt Deggendorf - Ansicht Süden

Einzel- und Dauererlaubnisse

Fahrzeugtechnik

Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten und/oder Gesamtgewichte die zulässigen Grenzen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) überschreiten und/oder bei denen das Sichtfeld eingeschränkt ist, bedürfen zunächst einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die besondere Technik des Fahrzeuges.

Die Abmessungen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind auch dann überschritten, wenn die Vorschriften über die Kurvenläufigkeit nicht eingehalten werden. Ob Ihr Fahrzeug die zulässigen Grenzen überschreitet, kann der TÜV feststellen.

Für diese Ausnahmegenehmigung ist die Regierung der Oberpfalz zuständig (Tel. 0941/5680-322, FAX: 0941/5680-169, E-Mail: Ausnahmegenehmigung70@reg-opf.bayern.de).

Durchführung der Fahrten 

Fahrten mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten oder Fahrten mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lassen, benötigen eine besondere Erlaubnis. Hier kann es geboten sein, den Fahrern dieser Fahrzeuge im Straßenverkehr bestimmte Verhaltensweisen zum Schutz von Straßen und Bauwerken vorzugeben. Die Prüfung, ob das im Einzelfall notwendig ist, nimmt das Landratsamt Deggendorf im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vor.

Den gesetzlich vorgeschriebenen Antrag hierfür finden Sie unten, weitere Voraussetzung für die Bearbeitung ist die Vorlage der oben beschriebenen Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO (Regierung der Oberpfalz).

Transport von übergroßen Ladungen mit gewöhnlichen Fahrzeugen

Zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und/oder Überlänge ist eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 StVO notwendig. Dies gilt für Fahrten, bei denen die transportierte Ladung die gesetzlichen Abmessungen überschreitet, d.h. Fahrzeuge und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4,0 m, nicht breiter als 2,55 m (Land- und Forstwirtschaft 3,00 m) sein. Die Ladung darf nach hinten bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m. Fahrzeuge oder Züge ab 20 m Länge benötigen ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 StVO.

Die Antragstellung ist identisch wie bei der Beantragung der Erlaubnis nach § 29 StVO, lediglich die Angaben über Achslasten und -abstände sowie Bereifung entfallen.

In beiden Fällen geben Sie bitte die geplante Fahrtstrecke so genau wie möglich an, sie wird dann von uns auf ihre bauliche Eignung geprüft.
  • Antrag auf Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr
  • Evtl. Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Evtl. gültiges TÜV-Gutachten (nach § 29 StVZO, max. 6 Monate alt) bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen)
  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

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Donnerstag: 7.30 - 17.00 Uhr
Freitag: 7.30 - 12.00 Uhr

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