Für Sport- und Schützenvereine, die im Jahr 2023 einen allgemeinen Energiepreiszuschuss (in Höhe von 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale 2023) erhalten haben, besteht die Verpflichtung, bis zum 30.04.2024 einen Verwendungsnachweis bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Erfolgt durch den Verein keine Vorlage des Verwendungsnachweises, wird der ausbezahlte Energiepreiszuschuss in voller Höhe von der Vereinspauschale 2024 abgezogen.
Die Vereine, welche den Energiepreiszuschuss erhalten haben, wurden bereits angeschrieben.
Den Verwendungsnachweis (Excel-Datei) sowie die Informationen und Ausfüllhinweise zum Verwendungsnachweis allgemeiner Energiepreiszuschuss (PDF-Datei) finden Sie am Ende dieser Seite.
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