Alle Unternehmen, die Fahrer mit der Staatsangehörigkeit eines nicht zur EU bzw. zum EWR gehörenden Drittstaates (z. B. der Türkei, usw.) im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einsetzen, benötigen eine Fahrerbescheinigung.
Diese Fahrerbescheinigung wird auf Antrag dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) für jeden Fahrer ausgestellt, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist und den er rechtmäßig beschäftigt.
Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren.
Die Fahrerbescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Geltungsdauer der Fahrerbescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre. Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, erfüllt sind.
- ausgefülltes Antragsformular über die persönlichen Daten des Fahrers aus einem Drittstaat
- Kopie des Reisepasses oder Personalausweises (Gültigkeitsdatum muss erkennbar sein)
- Kopie des Aufenthaltstitels (Gültigkeitsdatum müssen erkennbar sein)
- ggf. Kopie der Arbeitserlaubnis (Gültigkeitsdatum und Beschränkungen der Tätigkeiten o.ä. muss erkennbar sein)
- Nachweis nach § 5 Abs. 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (falls Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifizierung oder Weiterbildung bestand), z.B. durch Kopie des Führerscheins
- § 7b Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
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