1. Wer unterliegt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)?
Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) ist in der Bundesrepublik Deutschland (= national) erlaubnispflichtig. D. h. Unternehmer, die gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zul. Gesamtgewicht über 3,5t (unabhängig, ob es sich um PKW oder LKW handelt) betreiben wollen, benötigen dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d.h. Norwegen, Island und Liechtenstein, benötigt man eine sog. Gemeinschaftslizenz. Diese EU-Lizenz berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr (= geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ab 3,5 to zulässigem Gesamtgewicht). Die Lizenz kann ebenfalls für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden, d. h. sie beinhaltet auch die nationale Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr (vgl. § 3 GüKG). Sie berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehr). Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar. Die Lizenz kann auf bis zu 10 Jahre befristet erteilt werden. Die Erlaubnis wird dem Unternehmer erstmals auf 10 Jahre befristet und bei der Wiedererteilung unbefristet erteilt. Verkehre mit nicht zur EU/zum EWR gehörenden Drittstaaten (z.B. Serbien), können u. a. mit der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (für den innerdeutschen Streckenanteil) in Kombination mit sog. bilateralen Genehmigungen (für die Drittstaaten - Streckenanteile) durchgeführt werden. Ob die durchzuführenden Güterbeförderungen überhaupt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und somit u. a. der Erlaubnispflicht unterliegen, kann bei der Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes Deggendorf (siehe unten) erfragen werden.2. Transport eigener Waren
Hier handelt es sich um Werksverkehr. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmers oder von ihm gekauft, verkauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. Besteht eine Erlaubnispflicht für Werksverkehr? Nein, es besteht Erlaubnisfreiheit (§9 GüKG) ? Es ist jedoch in der Werkverkehrsdatei beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gem. § 15 a GüKG meldepflichtig.3. Weitere Transportarten, die nicht der Erlaubnispflicht unterliegen
Die Vorschriften des Gesetzes finden keine Anwendung auf (vgl. § 2 Abs. 1 GüKG)
- die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke,
- die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,
- die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung
- die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigt wurden,
- die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gründen,
- die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer,
- die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfgütern oder Erzeugnissen unter bestimmten Voraussetzungen,
- die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke, sowie
- die Beförderung von Postsendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen durch Postdienstleister gem. § 1 Abs. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung.
4. Grundvoraussetzungen für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind identisch mit den Voraussetzung für die EU-Lizenz.
Neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers (und des Verkehrsleiters) sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebs, muss der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweisen.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens nicht weniger als 9.000,00 EUR für das erste Fahrzeug und 5.000,00 EUR für jedes weitere Fahrzeug betragen. Der Nachweis darüber ist u. a. durch Vorlage einer Bescheinigung eines Steuerberaters zu erbringen (Formblatt „Eigenkapitalbescheinigung evtl. zzgl. „Zusatzbescheinigung“).
Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und gegebenenfalls des Verkehrsleiters müssen der Erlaubnis- bzw. Lizenzbehörde folgende Dokumente vorliegen:
- polizeiliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Sozialversicherung, der Gemeinde und der Berufsgenossenschaft
Fachliche Eignung
Nachweis der fachlichen Eignung:
- Durch Ablegung einer Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- u. Handelskammer. Hierüber können Sie sich bei der Industrie- und Handelskammer Ndb./Opf. erkundigen.
- Wenn bereits auf bestimmten Gebieten eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung der beruflichen Weiterbildung vor der IHK vorliegt und diese Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurde (§ 7 Abs. 1 GBZugV). Dieser Besitzstandsschutz gilt für folgende Abschlüsse:
- Bescheinigung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, die dem Muster der Bescheinigung in Anhang III der VO (EG) Nr. 1071/09 entspricht und von hierfür ermächtigten Behörden oder Stellen erteilt wurde (Art. 21 VO (EG) Nr. 1071/09).
- Anerkennung leitender Tätigkeit:
Die fachliche Eignung für den Güterkraftverkehr kann auch durch eine mindestens 10jährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt, nachgewiesen werden. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den der Prüfung zugrunde liegenden Sachgebieten vermittelt haben und in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeübt worden sein (Art. 9 VO (EG) Nr. 1071/09, § 8 Abs. 1 GBZugV). Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 obliegt der Industrie- und Handelskammer, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland, ist die Industrie- und Handelskammer des Bezirkes zuständig, in dem der Bewerber arbeitet. Hier müssen aussagefähige Unterlagen vorgelegt werden, z.B. schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen die Tätigkeit geleistet wurde.
- Achtung: Wenn Sie das polizeiliche Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei der für Sie zuständigen Behörde beantragen, beachten Sie bitte Folgendes:
Sie müssen jeweils die „uneingeschränkte Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde“ beantragen, die direkt an das Landratsamt Deggendorf gesendet wird. Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskünfte, die an Sie gesendet wurden, werden von nicht anerkannt, da es sich um eingeschränkte Auskünfte handelt.
- Finanzamt
- Betriebssitzgemeinde
(bei juristischen Personen sind diese von der Firma, den Geschäftsführern und vom Verkehrsleiter vorzulegen)
- Berufsgenossenschaft
- Sozialversicherungsträger (z.B. AOK, o.ä.)
(bei juristischen Personen sind diese von der Firma, den Geschäftsführern und vom Verkehrsleiter vorzulegen)
- Erteilung/Wiedererteilung der EU-Lizenz/nationalen Erlaubnis (350,00 Euro)
- Ausstellung einer beglaubigten Kopie/Ausfertigung (80,00 Euro)
- Berichtigung einer Urkunde (50,00 Euro)
- Ersatzausstellung einer Urkunde (50,00 Euro)
- Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen (120,00 Euro)
- § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
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