Landratsamt Deggendorf - Ansicht Süden

IE-Richtlinie

Allgemeines

Die Industrie-Emissionen-Richtlinie (IE-RL) der EU fordert einen medienübergreifenden Ansatz zur Verhinderung und Vermeidung von Umweltverschmutzung. Sie kann unter der folgenden Internetadresse eingesehen werden:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:334:0017:0119:de:PDF

Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der IE-RL fallen, sind im Anhang der 4. Verordnung zum Bundesimmissionschutzgesetz (BImSchG) abschließend aufgeführt und mit einem „E“ gekennzeichnet.

Für diese Anlagen ist ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Die materiellen Anforderungen für derartige Anlagen werden in einem europaweiten Procedere, dem sogenannten „Sevilla-Prozess“ erarbeitet. In diesem Prozess bestimmen Fachleute die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) für die einzelnen Anlagen. Ziel dieser BVT-Merkblätter ist es, ein integriertes Konzept zur Verfügung zu stellen, bei dem eine optimale Verminderung der Umweltverschmutzung in Luft, Wasser und Boden, für die Abfallwirtschaft, für die Energieeffizienz und für die Verhütung von Unfällen erreicht wird.

Die aktuellen BVT-Merkblätter sind beim Umweltbundesamt zusammengefasst und veröffentlicht (http://www.umweltbundesamt.de/tags/bvt). Neben materiellen Vorgaben für den Betrieb dieser Anlagen schreibt die IE-RL auch ein Überwachungsmanagement durch die Behörden vor. Für die betroffenen Anlagen ist ein risikobasierter Überwachungsturnus zwischen 1 Jahr und 3 Jahren festzulegen. Für diese Inspektionen sind Berichte zu erstellen.
Sowohl die Genehmungsbescheide als auch die Inspektionsberichte für die IE-Anlagen werden im Internet veröffentlicht. Entsprechende Angebote sind im Internet bei den zuständigen Behörden hinterlegt. Für niederbayerische IE-Anlagen finden Sie entsprechende Internetseiten bei der Regierung von Niederbayern, den jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden, dem Landesamt für Umwelt und dem Bergamt Südbayern. Einen Link auf die entsprechenden Seiten finden Sie unten. Um Ihnen die Informationen so leicht wie möglich zugänglich zu machen, können Sie von jeder Behörde mittels Verlinkung zu den anderen für die niederbayerischen IE-Anlagen zuständigen Behörden durch einfachen Mausklick gelangen

Überwachungsprogramm                                       Stand: 08.08.2023
des Landratsamtes Deggendorf 
für den Bereich Immissionsschutz

Gemäß § 52a BImSchG soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Deggendorf sicherstellen. Im Überwachungsprogramm werden nur die im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Deggendorf liegenden Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL, im Anhang 1 der 4. BImSchV, Spalte d mit „E“ gekennzeichnet) einschließlich der wasserwirtschaftlich zugeordneten Überwachung von Einleitungen nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) aufgeführt. Diese Anlagen sind in Anlage 1 aufgelistet. Das Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan der Regierung von Niederbayern entwickelt. Dieser Überwachungsplan ist im Internet unter www.regierung.niederbayern.bayern.de einsehbar. Die E-Anlagen im Landkreis Deggendorf, für deren Überwachung andere Überwachungsbehörden zuständig sind, sind Anlage 4 zu entnehmen.

1. Zuständigkeit und Geltungsbereich
Das Landratsamt Deggendorf ist nach Art. 1 Abs. 1 und 2 BayImSchG zuständige Überwachungsbehörde für alle nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen mit Ausnahme von

  • Anlagen der öffentlichen Versorgung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW, sowie für Elektroumspannanlagen der öffentlichen Versorgung mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder
  • Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen und zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung,
  • Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen
  • Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen sowie
  • sonstige Anlagen, für die das Landesamt für Umwelt nach Ziffer 1.4 des Überwachungsplans zuständig ist im Landkreis Deggendorf.

2. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung
Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der E-Anlagen ist in Anlage 2.1 detailliert und barrierefrei beschrieben. § 52a BImSchG sieht für E-Anlagen eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Die Basis hierfür bildet Artikel 23 der IE-RL. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anlage 2.2 wiedergegebene Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogrammes herangezogen.

Das Bewertungsschema ist unterteilt in die Blöcke A, B und C. Zuerst werden im Block A die Anlagenkriterien anhand formaler Kriterien bewertet, die analog auch auf die vom Geltungsbereich der 13. bzw. 17. BImSchV erfassten Anlagen anzuwenden sind. Insgesamt können danach 34 Punkte vergeben werden. Ab 18 Punkten wird die Anlage als Zwischenergebnis einem 1-jährigen Turnus zugeordnet und unter 18 Punkten einem 3-jährigen Turnus. Anschließend wird im Block B durch die Betreiberkriterien das in A ermittelte Zwischenergebnis angepasst. So kann beispielsweise bei Betrieben die Teilnahme an EMAS dazu führen, dass die Anlage im Endergebnis (C) im 2-jährigen Turnus (Risikostufe 2) zu überwachen ist.

Wird bei einer routinemäßigen Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, ist innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung (nicht routinemäßige Überwachung) durchzuführen.

3. Nicht routinemäßige Überwachung
Eine nicht routinemäßige Überwachung ist entsprechend der jeweiligen Situation durchzuführen.

Insbesondere in folgenden Fällen kann eine „nicht routinemäßige“ Überwachung erforderlich sein:

  • Neugenehmigung einer Anlage (im Zusammenhang mit der Abnahme)
  • durchgeführte Änderungsgenehmigung (im Zusammenhang mit der Abnahme)
  • Anzeige nach § 15 BImSchG
  • Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen
  • besondere Vorkommnisse wie z. B. umweltrelevante Störungen, Störfälle, Zwischenfälle
  • zur Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen
  • Beschwerden

Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen in Frage:

  • unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
  • Vor-Ort-Besichtigungen
  • Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
  • Information anderer betroffener Behörden

4. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden
Das Landratsamt Deggendorf legt das Datum der Vor-Ort-Besichtigung entsprechend den Vorgaben des Überwachungsprogramms fest und lädt hierzu alle betroffenen Fachstellen ein. Die Vor-Ort-Besichtigung durch das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf zur Überwachung der Einleitung nach IZÜV kann gleichzeitig oder möglichst zeitnah zu der Überwachung nach §§ 52 und 52a BImSchG durchgeführt werden.

5. Überwachungsbericht
Der Überwachungsbericht ist von der zuständigen Überwachungsbehörde zu erstellen. Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung nach § 52a Abs. 3 bis 5 BImSchG ist das in Anlage 3 aufgeführte Formblatt auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die Überwachungsbehörde zu übermitteln.

6. Geltungsdauer
Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt. Insbesondere folgende Fälle können zur Überarbeitung des Überwachungsprogrammes führen:

  • Neugenehmigung einer Anlage
  • durchgeführte Änderungsgenehmigung
  • Anzeige nach § 15 BImSchG
  • Änderung beim Umweltmanagementsystem
  • neue Gesetzeslage
  • neue Erkenntnisse durch durchgeführte Überwachungen
  • besondere Vorkommnisse wie z. B. umweltrelevante Störungen

7. Veröffentlichung
Das Überwachungsprogramm für E-Anlagen ist im Internet zu veröffentlichen. Der Überwachungsbericht ist spätestens vier Monate nach der durchgeführten Überwachung von der Überwachungsbehörde im Internet zu veröffentlichen. Die Dokumente werden schreibgeschützt im Internet veröffentlicht. Hierbei sind der Datenschutz allgemein und insbesondere Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Zusatz:

Nach § 10 Abs. 8a BImSchG sind bei Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie die Genehmigungsbescheide sowie die Bezeichnung des für die Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes im Internet bekannt zu machen. Dies gilt für Bescheide seit dem 07.01.2013, nicht jedoch für früher ergangene Genehmigungen.


8. Anlagen zum Überwachungsprogramm
Anlage 1:

Zusammenstellung der vom Landratsamt Deggendorf zu überwachenden Anlagen im Geltungsbereich des aktuellen Überwachungsplans der Regierung von Niederbayern

Anlage 2.1:

Bewertungsschema Textteil barrierefrei

Anlage 2.2:

Bewertungsschema Tabelle

Anlage 3:

Überwachungsbericht

Anlage 4:

Zusammenstellung der im Landkreis Deggendorf vorhandenen Anlagen, für deren Überwachung andere Behörden zuständig sind

Miedaner Gabriele Sachgebietsleiterin
0991 3100-291
322
 
Landratsamt Deggendorf

Herrenstrasse 18
94469 Deggendorf 0991 3100-0 0991/3100-41-300 E-Mail versenden Kartenansicht

Öffnungszeiten

Montag: 7.30 - 12.30 Uhr
Dienstag: 7.30 - 12.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
Mittwoch: 7.30 - 12.30 Uhr
Donnerstag: 7.30 - 17.00 Uhr
Freitag: 7.30 - 12.00 Uhr

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