Landratsamt Deggendorf - Ansicht Süden

Jugendschöffen

Jugendschöffen gesucht!

Amt für Jugend und Familie erstellt Vorschlagsliste

Zur Vorbereitung der Sitzungen der Jugendschöffengerichte und Jugendstrafkammern werden im Jahr 2023 die Jugendschöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028 gewählt.

72 Vorschläge für Haupt- und Ersatzjugendschöffen braucht das Amtsgericht Deggendorf für die neue Wahlperiode. Die Jugendschöffen wirken bei Strafverfahren des Jugendschöffengerichts des Amtsgerichts Deggendorf sowie bei den beiden Jugendkammern bei dem Landgericht Deggendorf mit und üben während der Hauptverhandlung das Amt des ehrenamtlichen Richters aus. Sie haben dabei das gleiche Stimmrecht wie hauptberufliche Richter.

Die neue Amtszeit beginnt am 1. Januar 2024 und dauert fünf Jahre bis Ende 2028. Die Anzahl der Jugendschöffen wird so bemessen, dass jeder Jugendschöffe voraussichtlich zu höchstens 12 ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Berufstätige müssen von ihrem Arbeitgeber für dieses Ehrenamt freigestellt werden.

Bei der Kandidatensuche wird das Gericht durch das Amt für Jugend und Familie unterstützt. Aufgrund der eingegangenen Bewerbungen erstellt der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Mitte April für das Amtsgericht eine Vorschlagsliste mit je 36 Frauen und Männern.

Wer sich in die Vorschlagsliste aufnehmen lassen möchte, muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste im Landkreis Deggendorf wohnen und zu Beginn der Amtsperiode am 01. Januar 2024 mindestens 25, aber noch nicht 70 Jahre alt sein.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und körperliche Eignung. Wichtig ist, dass soziales Verständnis, Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen vorhanden ist. Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

Zum Amt eines Schöffen können oder sollen nicht berufen werden:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  • Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht im Landkreis wohnen;
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;
  • Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung;
  • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer, hierzu gehören alle Personen, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften im Sinne von § 152 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GVG bestellt sind;
  • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
  • Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 DRiG nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die
    • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
    • wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.


Bewerbungen können bis 10. März 2023 beim Landratsamt Deggendorf, Amt für Jugend und Familie, Herrenstraße 18, 94469 Deggendorf eingereicht werden.

Nach der Aufstellung der Vorschlagsliste durch den Jugendhilfeausschuss Mitte April 2023 ist die Vorschlagsliste mindestens 5 Werktage zu jedermanns Einsicht im Amt für Jugend und Familie öffentlich aufzulegen. Von der Anschrift der aufgenommenen Bewerber wird nur der Wohnort mit Postleitzahl, ggf. der Ortsteil, vom Geburtsdatum nur das Jahr veröffentlicht. Der Zeitpunkt der Auflegung wird vorher öffentlich bekannt gemacht.

Von den 72 vorgeschlagenen Personen werden schließlich 36 Jugendschöffen (18 Frauen und 18 Männer) durch einen unabhängigen Wahlausschuss gewählt. Diejenigen vorgeschlagenen Personen, die bis Ende Dezember 2023 keine Benachrichtigung von ihrer Wahl zum Jugendschöffen erhalten haben, müssen davon ausgehen, dass sie nicht gewählt worden sind.

Für weitere Infos steht Ihnen der Leiter des Amts für Jugend und Familie, Herr Horst Reckerziegel, Tel. 0991/3100-356, zur Verfügung.

Das Bewerbungsformular kann ausgefüllt, ausgedruckt und dann unterschrieben werden. Im nachfolgenden Downloadbereich finden sich auch Links zur Jugendschöffenbekanntmachung und zur Schöffenbekanntmachung vom 27.10.2022.

Links

https://www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/

https://www.schoeffen-bayern.de/Infos/

Download von Formularen & Merkblättern

Sehr geehrte Nutzerin, sehr geehrter Nutzer

Sie sind im Begriff auf ein Antragsformular oder Merkblatt des Landratsamtes Deggendorf zuzugreifen.
Aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen weisen wir Sie darauf hin, dass die, im Falle eines Antragsformulars, in den Antragsunterlagen angeforderten personenbezogenen Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens notwendig sind.

Weitere Informationen, insbesondere zu den Informationspflichten nach Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung, bitten wir der Datenschutzerklärung auf dieser Webseite zu entnehmen.

Fehler beim Aufruf der Ziel-Datei. Bitte versuchen Sie es erneut oder wenden sich an das Landratsamt Ich habe verstanden

Achtung:
Wird Ihnen nach dem Öffnen, statt dem Formular, nur eine englischsprachige Meldung angezeigt (beginnt mit "Please wait..."), beachten Sie bitte folgendes:

Zum Öffnen der meisten Formulare, ist aus technischen Gründen unbedingt der Adobe Acrobat Reader DC unter Windows, Mac oder Linux erforderlich! Apps auf Mobilgeräten und Browser jeder Art sind nicht geeignet und zeigen stattdessen lediglich die besagte Fehlermeldung an.
Das Formular bitte direkt abspeichern und unbedingt aus dem Adobe Acrobat Reader DC heraus öffnen.
Dieser ist kostenlos auf der Seite von Adobe verfügbar: Hier klicken.

Landratsamt Deggendorf

Herrenstrasse 18
94469 Deggendorf 0991 3100-355 0991 3100-41-355 E-Mail versenden Kartenansicht

Öffnungszeiten

Montag: 7.30 - 12.30 Uhr
Dienstag: 7.30 - 12.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
Mittwoch: 7.30 - 12.30 Uhr
Donnerstag: 7.30 - 17.00 Uhr
Freitag: 7.30 - 12.00 Uhr

Seitenanfang

Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.


Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Diese Seite verwendet Personalisierungs-Cookies. Um diese Seite betreten zu können, müssen Sie die Checkbox bei "Personalisierung" aktivieren.