Landratsamt Deggendorf - Ansicht Süden

Neuerteilung nach Entzug

  • Was ist passiert?

    • Ihnen wurde durch ein Gericht die Fahrerlaubnis entzogen. Ob Sie nach Ablauf der festgesetzten Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erhalten, entscheidet auf Antrag Ihre Führerscheinstelle.
  • Wo und wann kann ich den Antrag stellen?

    • Den formblattmäßigen Antrag auf Neuerteilung können Sie bei der Führerscheinstelle des Landratsamtes stellen. Dies müssen Sie persönlich tun. Sie können den Antrag frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellen. Wir empfehlen Ihnen, diese Möglichkeit zu nutzen, damit sich die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht unnötig verzögert.
  • Welche Unterlagen muss ich mitbringen?

    • Für alle Klassen:
      • Personalausweis oder Reisepass
      • 1 aktuelles biometrisches Lichtbild, 35 x 45 mm
      • Erweitertes behördliche Führungszeugnis
      • Einverständniserklärung MPU bzw. ärztliches Gutachten (falls erforderlich)
    • Zusätzlich für die Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, B96, L, T:
      • Nachweis über die Ausbildung in "Erste Hilfe"
      • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (nicht älter als 2 Jahre)
    • Zusätzlich für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E:
      • Nachweis über die Ausbildung in "Erster Hilfe"
      • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (nicht älter als 2 Jahre), nach Anlage 6 FeV
      • Ärztliches Zeugnis oder Gutachten (nicht älter als 1 Jahr), nach Anlage 5 Ziff. 1 FeV
    • Zusätzlich für die Klassen D, DE, D1 und D1E ab dem 50. Lebensjahr:
      • Ärztliches Zeugnis oder Gutachten (nicht älter als 1 Jahr), nach Anlage 5 Ziffer 2 FeV
      • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (nicht älter als 2 Jahre), nach Anlage 6 FeV
      • Ärztliches Zeugnis oder Gutachten (nicht älter als 1 Jahr), nach Anlage 5 Ziff. 1 FeV
  • Wann muss ich weitere ärztliche Gutachten vorlegen?

    • In bestimmten Einzelfällen, z.B. bei Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit, kann Ihnen die Führerscheinstelle ohne nähere Prüfung Ihrer Eignung die Fahrerlaubnis nicht erteilen. Die Führerscheinstelle wird dann von Ihnen fordern, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, um eine Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln auszuschließen. Dazu bestimmt die Führerscheinstelle auch, welche Qualifikation der Arzt haben muss. Die Kosten für das Gutachten tragen Sie.
  • Wann muss ich ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen?

    • Auch hier gilt: In bestimmten Einzelfällen wird die Führerscheinstelle von Ihnen fordern, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, beispielsweise wenn
      • Ihnen wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen worden war oder
      • Sie ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt haben oder
      • Sie bereits wiederholt im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss auffällig geworden sind.
      • Dies gilt auch für eine Fahrerlaubnisklasse, die vom Gericht von der Sperrfrist ausgenommen wurde (z.B. Klasse L oder T). Sie können jede amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung in Deutschland wählen. Auch hierfür tragen Sie die Kosten.
  • Negatives Gutachten vermeidbar?

    • Ja, wenn Sie die Zeit der Sperrfrist nutzen und sich frühzeitig auf die medizinisch-psychologische Untersuchung vorbereiten. Voraussetzung für ein positives Ergebnis ist, dass Sie sich mit der der Entziehung zu Grunde liegenden Verfehlung auseinander setzen und sich die Hintergründe ihres Zustandekommens bewusst machen. Dazu sollten Sie die kompetente Hilfe z. B. von Verkehrspsychologen, Ärzten, Beratungsstellen oder Selbsthilfegruppen suchen. Diese können Ihnen individuell geeignete Schulungen empfehlen.
  • Muss ich eine neue Fahrerlaubnisprüfung machen?

    • Eine zeitlche Befristung ist hierfür nicht mehr vorgesehen. Es ist danach nur noch in den Fällen eine Ablegung der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung erforderlich und von der Fahrerlaubnisbehörde anzuordnen, bei denen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
  • Was passiert mit meiner Fahrerlaubnis auf Probe?

    • Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis endete die Probezeit. Mit der Neuerteilung beginnt eine neue Probezeit. Diese umfasst stets die Restdauer der vorherigen Probezeit und zusätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Verlängerung um zwei Jahre, sofern nicht bereits in einem früheren Verfahren eine Verlängerung erfolgt ist.

      Sofern Sie nicht bereits früher an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger teilgenommen haben, ist die Teilnahme Voraussetzung für die Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis. Wurde Ihnen Ihre Fahrerlaubnis auf Grund einer Verkehrsteilnahme unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln (Drogen) entzogen, müssen Sie an einem besonderen Aufbauseminar teilnehmen.
  • Was bedeutet eine Ausnahme von der Sperrfrist?

    • Das Gericht bestimmt bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich, dass für die Dauer einer bestimmten Frist keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Es kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (z. B. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) ausnehmen. Aber auch diese Fahrzeuge dürfen Sie solange nicht fahren, bis Ihnen die Führerscheinstelle eine entsprechende neue Fahrerlaubnis erteilt hat. Dies gilt auch, wenn einzelne Fahrerlaubnisklassen oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (z. B. Klasse L für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen oder für selbstfahrende Arbeitsmaschinen) von der vorläufigen Entziehung ausgenommen waren und Ihnen für diese Fahrzeuge zunächst ein neuer Führerschein ausgestellt worden war. Bitte beachten Sie, dass auch vor Erteilung einer von der Sperrfrist ausgenommenen Fahrerlaubnisdklasse eine Eignungsüberprüfung erforderlich ist.
  • Wie kann ich erreichen, dass meine Sperrfrist abgekürzt wird?

    • Das Gericht kann die angeordnete Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich abkürzen, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass Sie nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Dies ist frühestens möglich, wenn die Sperre drei Monate gedauert hat. Erforderlich für die Abkürzung der Sperre sind erhebliche und neue Tatsachen, die nur in Ausnahmefällen als gegeben anzusehen sind. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Sie an einem besonderen Aufbauseminar für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer erfolgreich teilgenommen haben. Nach der gerichtlichen Praxis kann die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar zu einer Sperrzeitverkürzung von ein bis zwei Monaten führen.

      Die Gerichte entscheiden über die Sperrzeitverkürzung in richterlicher Unabhängigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Im Hinblick auf die unterschiedliche Spruchpraxis der Gerichte empfehlen wir, zunächst bei einem Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, z. B. einem Rechtsanwalt, Auskunft über die Möglichkeit einer Sperrzeitverkürzung einzuholen.
  • Was passiert mit meiner ausländischen Fahrerlaubnis?

    • Ihr Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland ist durch Beschluss/Urteil eines deutschen Strafgerichts erloschen. Sie dürfen auch nach Ablauf der Sperrfrist mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland keine Kraftfahrzeuge führen, wenn Ihnen eine deutsche Führerscheinstelle keine entsprechende Erlaubnis erteilt hat. Führen Sie dennoch ein Kraftfahrzeug nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland, müssen Sie ohne die entsprechende Erlaubnis mit einer Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechnen.
  • Haben Sie noch Fragen?

    • Diese Informationen können nur einen ersten Überblick über die wichtigsten Regelungen geben. Sollten Sie daher noch Fragen zu Ihrem persönlichen Fall haben, bitten wir Sie, sich an Ihre zuständige Führerscheinstelle zu wenden.

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