Landratsamt Deggendorf - Ansicht Süden

Pflichten des Hilfesuchenden

  • Jeder Hilfesuchende muss vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe seine Arbeitskraft, soweit ihm dies nach seinen körperlichen und geistigen Kräften zuzumuten ist, sein Einkommen und Vermögen sowie seine ihm zustehenden Ansprüche gegen Unterhaltspflichtige und Dritte (z. B. Versicherungsträger, Versorgungsämter, Versorgungskassen u. ä. Stellen), soweit diese im Zeitpunkt der Antragstellung auch realisierbar sind, zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen.
  • Der Hilfesuchende ist verpflichtet, seine Angaben im Antrag sorgfältig und vollständig zu machen, sowie bei der Feststellung seines Bedarfs mitzuwirken. Insbesondere muss er Unterlagen beibringen sowie sich unter Umständen einer ärztlichen Untersuchung und Beurteilung unterziehen. Darüber hinaus muss er mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln auf die Beseitigung oder Besserung seiner Lage hinwirken.
  • Werden Leistungen der Sozialhilfe gewährt, so hat der Hilfeempfänger alle Änderungen von Tatsachen, die für die Hilfe maßgebend sind, besonders Änderungen der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, jeweils unverzüglich dem Träger der Sozialhilfe mitzuteilen. Bei Geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Hilfeempfängern trifft diese Verpflichtung auch den gesetzlichen Vertreter.
  • Die Meldepflicht erstreckt sich somit auf alle Umstände, die für den Anspruch oder für die Höhe der Leistungen von Bedeutung sind. Sie ist vor allem dann zu erfüllen, wenn sich Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Hilfeempfängers ergeben, und zwar insbesondere dann, wenn
    • sich die Zahl der Haushaltsangehörigen ändert (z. B. durch Geburt, Tod, Zu- oder Wegzug, Verheiratung, Scheidung, Getrenntleben, Aufnahme einer Lebensgemeinschaft, Krankenhaus- oder Heimaufnahme u. a.),
    • sich das Einkommen der in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen ändert durch Aufnahme einer Tätigkeit (auch geringfügiger oder kurzfristiger Art), durch Vermietung oder Verpachtung oder durch die Bewilligung von Renten oder ähnlichen Bezügen (einschl. Sachbezügen),
    • sich der Bestand oder Wert des Vermögens ändert durch Anlegen von Geldmitteln, Zukauf, Verkauf, Schenkung, Erbschaft, Vermächtnis oder andere Umstände,
    • Anträge auf Renten oder auf ähnliche Bezüge, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Kindergeld und ähnliche Leistungen gestellt oder abgelehnt worden sind (dabei ist darauf zu achten, dass die Rechtsmittelfrist gewahrt wird).
Reischl A. Sachgebietsleiterin
0991 3100-315
254
 
Niefanger E. stellvertretende Sachgebietsleiterin
0991/3100-314
247
 
Altmann M. Sachbearbeiterin
0991 3100-312
248
 
Peschl M. Sachbearbeiter
0991/3100-323
248
 
Landratsamt Deggendorf

Herrenstrasse 18
94469 Deggendorf 0991 3100-0 0991/3100-41-316 E-Mail versenden Kartenansicht

Öffnungszeiten

Montag – Mittwoch: 7.30 Uhr – 12.30 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr – 17.00 Uhr
Freitag: 7.30 Uhr – 12.00 Uhr

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