Registrierung als Berufsbetreuer*in
Sehr geehrte angehende Berufsbetreuer*innen,
im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Regelungen zur Registrierung als Berufsbetreuer*in.
Bitte beachten Sie, dass wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben geben können und Fehler vorbehalten sind. Aus den hier zusammengetragenen Angaben lässt sich kein Rechtsanspruch im Registrierungsverfahren ableiten.
Sollten Sie weiterführende Fragen haben, wenden Sie sich gerne an Frau Lochschmidt: 0991/3100-284
oder LochschmidtR@lra-deg.bayern.de
Registrierungspflicht und -voraussetzungen
Wer nach dem 01.01.2023 beruflich Betreuungen führen möchte benötigt eine Registrierung nach § 24 BtOG bzw. § 32 Abs. 1 S. 6 BtOG.
Die Registrierung bildet ab dem 01.01.2023 auch die Grundlage für die Berufsmäßigkeit der Betreuungsführung und damit für den Vergütungsanspruch.
Voraussetzungen für die Registrierung als berufliche*r Betreuer*in sind:
Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
Die persönliche Eignung wird in einem Eignungsgespräch mit der Betreuungsbehörde festgestellt, welches von mindestens zwei Mitarbeitenden der Behörde geführt und protokolliert wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn
- Die Person hinsichtlich der Tätigkeit als Berufsbetreuer*in einem (vorläufigen) Berufsverbot unterliegt,
- Die Person in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, für die Führung einer Betreuung relevanten Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde,
- In den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung widerrufen wurde oder
- Die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind, was in der Regel der Fall ist, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorliegt.
Sachkunde
Die vorzuweisende Sachkunde muss Folgendes umfassen:
1. Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge
- Kenntnisse über die gesetzlichen Voraussetzungen der Betreuerbestellung und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, die rechtlichen Grundlagen der Betreuungsführung, insbesondere die Pflichten des Betreuers gegenüber dem Betreuten und dem Betreuungsgericht, sowie über die gesetzlichen Voraussetzungen für Freiheitsentziehungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen, jeweils einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts
- Kenntnisse auf dem Gebiet der Personensorge, insbesondere Grundkenntnisse über typische betreuungsrelevante Erkrankungen und Behinderungen, deren Auswirkungen, Gefahren und Behandlungsmöglichkeiten, Patientenrechte, Einwilligungsfähigkeit, Anforderungen an und Rechtsfolgen von Patientenverfügungen, Möglichkeiten der Vermeidung von Freiheitsentziehungen und ärztlichen Zwangsmaßnahmen
- Kenntnisse auf dem Gebiet der Vermögenssorge, insbesondere über die Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre, des Miet- und Kaufvertragsrechts, der Haftung, der Vermögensverwaltung und der Schuldenregulierung
2. Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems
- Kenntnisse des Sozialrechts, insbesondere zu
- Grundlagen und Umfang der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft, vor allem nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- Sozialleistungsansprüchen nach dem Fünften, Sechsten und Elften Buch Sozialgesetzbuch,
- Ermittlung, Geltendmachung und Durchsetzung von sozialrechtlichen Ansprüchen unter Beachtung sozialrechtlicher Mitwirkungspflichten und
- Kenntnisse zu Sozial- und Hilfestrukturen in der Praxis, insbesondere zu
- Teilhabeleistungen vor allem nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
- Pflegeleistungen in Kombination mit anderen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch und
- Methoden zur fallbezogenen Erschließung und Nutzung von Sozial- und Hilfestrukturen sowie von Netzwerken.
3. Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung
- Grundlagen der Kommunikation und Umsetzung in der Praxis und
- betreuungsspezifische Kommunikation und Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.
Inhalt und Umfang der einzelnen Teilbereiche der Sachkunde ergeben sich aus den in der Anlage der BtRegV bestimmten Modulen. Die BtRegV und die Modulübersicht können sie hier abrufen.
Verpflichtung zum Sachkundenachweis
Alle Betreuer*innen müssen ihre Sachkunde nachweisen.
Vereinsbetreuer*innen, die die Sachkunde noch nicht vollständig, aber in wesentlichen Teilen, nachweisen können, können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne vollständigen Sachkundenachweis registriert werden. Sie müssen die Sachkunde binnen eines Jahres ab Registrierung nachweisen.
Art des Sachkundenachweises
Der Nachweis der Sachkunde kann erfolgen durch
- Ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5 BtRegV,
- Ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6 BtRegV (jedes Modul endet mit einer Prüfung) oder
- Anderweitige Nachweise nach § 7 BtRegV.
Anderweitige Nachweise der Sachkunde
Die Sachkunde kann auch durch Zeugnisse oder sonstige Leistungsnachweise über nicht anerkannte Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge nachgewiesen werden. Voraussetzung ist, dass diese den Erwerb aller geforderten Kenntnisse belegen. Um die Sachkunde anderweitig nachzuweisen, müssen die nachgewiesenen Kenntnisse nach Inhalt und Umfang den gesetzlichen Anforderungen im Wesentlichen gleichwertig sein.
Kann die Sachkunde teilweise anderweitig nachgewiesen werden, muss die übrige Sachkunde durch erfolgreichen Abschluss der fehlenden Module eines anerkannten Sachkundelehrgangs oder Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nachgewiesen werden.
Kann die Sachkunde teilweise anderweitig nachgewiesen werden und liegt bereits mehrjährige für die Führung der Betreuung nutzbare Berufserfahrung oder mehrjährige Erfahrung als ehrenamtliche*r Betreuer*in vor, kann die Stammbehörde im Einzelfall auf Antrag entscheiden, dass Sachkunde im Übrigen vermutet wird. Hierzu muss die Berufserfahrung im Wesentlichen den Anforderungen des Gesetzes entsprechen.
Die Sachkunde gilt als nachgewiesen, wenn die Befähigung zum Richteramt vorliegt oder ein Studium der Sozialpädagogik/der Sozialen Arbeit erfolgreich abgeschlossen wurde.
Auf Antrag entscheidet die Stammbehörde bereits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens durch gesonderten Bescheid, ob und inwieweit die anderweitigen Nachweise anerkannt werden können.
Berufshaftpflichtversicherung
Es ist ein Nachweis zu erbringen über eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden
- mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € für jeden Versicherungsfall und
- von 1.000.000 € für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Stammbehörde die Beendigung oder Kündigung, sowie jede den Versicherungsschutz beeinträchtigenden Änderung des Versicherungsvertrages unverzüglich mitzuteilen.
Vereinsbetreuer*innen können den Versicherungsschutz nachweisen durch eine dem anerkannten Betreuungsverein ausgestellten Bescheinigung, aus der sich das Bestehen eines Versicherungsschutzes für den*die Mitarbeiter*in ergibt, der den Anforderungen entspricht.
Ablauf der Registrierung
Die Registrierung erfolgt auf Antrag bei der Stammbehörde.
Zuständigkeit
Stammbehörde ist diejenige Betreuungsbehörde, die für die Registrierung und die weiteren behördlichen Maßnahmen zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Geschäfts- bzw. Wohnsitz der Berufsbetreuer*innen.
Antragstellung in der Betreuungsstelle Deggendorf
Der Antrag ist in Textform zu stellen.
Reichen Sie Ihren Antrag auf Registrierung und die notwendigen Unterlagen per Post, Fax oder eBO ein. Die nötigen Formblätter finden Sie weiter unten zum Download.
Nachdem alle notwendigen Unterlagen eingereicht wurden, laden wir Sie zu einem Eignungsgespräch ein. Im Eignungsgespräch sind die Sachkundenachweise im Original zur Echtheitsprüfung vorzulegen.
Nach Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen entscheiden wir durch Bescheid über Ihren Antrag.
Fristen
Die Betreuungsbehörde hat nach Antragstellung innerhalb von 3 Monaten durch Verwaltungsakt über den Antrag zu entscheiden. Diese Frist beginnt erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
Diese Frist kann einmalig angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung ist zu begründen und der antragstellenden Person mitzuteilen.
Gebühren
Für jede Registrierung wird eine Gebühr von 200 € erhoben.
Unterlagen und Formulare
Zusätzlich zum Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Formblatt „Erklärungen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BtOG“
- Formblatt „Erklärung über Gesamtumfang und Organisationsstruktur“
- Sachkundenachweis
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO (nicht älter als 3 Monate)
- Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als 3 Monate)
- Nach positiver Vorprüfung Nachweis Haftpflichtversicherung
Hinweis:
Das Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG (einfaches Behördenführungszeugnis, Belegart 0) können Sie sowohl im Einwohnermeldeamt als auch online beantragen. Als Adressat verwenden Sie bitte folgende Adresse:
Landratsamt Deggendorf
-Betreuungsstelle-
z.H. Frau Lochschmidt
Herrenstr. 18
94469 Deggendorf
Die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO kann nur online beantragt werden.
Zur Vereinfachung des Registrierungsverfahrens stellen wir Ihnen die notwendigen Formblätter zur Verfügung:
Pater-Fink-Straße 8
94469
Deggendorf
0991 3100-306
0991 3100-41-293
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