Wenn der letzte Halter oder sonstige Verantwortliche dieser Aufforderung nicht nachkommt, lässt das Landratsamt das Fahrzeug auf Kosten abschleppen. Die Abschlepp-, Entsorgungs- und evtl. entstandene Stand- und Sondermüllkosten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Außerdem wird ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet.
- Art. 18 a Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Art. 66 Nr. 3 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG)
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Herrenstrasse 18
94469
Deggendorf
0991 3100-343
0991 3100-41-239
E-Mail versenden
Kartenansicht
Montag: 7.30 - 12.30 Uhr
Dienstag: 7.30 - 12.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
Mittwoch: 7.30 - 12.30 Uhr
Donnerstag: 7.30 - 17.00 Uhr
Freitag: 7.30 - 12.00 Uhr