Erlaß von Bußgeldbescheiden bei Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit oder unberechtigter Handwerksausübung. Schwarzarbeit liegt vor, wenn Werk- oder Dienstleistungen ohne Gewerbeanmeldung erbracht werden. Schwarzarbeit liegt ebenfalls vor, wenn ein Handwerk ausgeübt wird, ohne daß der Gewerbetreibende in die Handwerksrolle eingetragen ist. Auch der Auftraggeber begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er einen Schwarzarbeiter beschäftigt.
Es können Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 Euro verhängt werden.
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Deggendorf
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