Wer körperlich, geistig und seelisch behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat ein Recht auf Hilfe (Sozialgesetzbuch). Der Anspruch besteht auf Hilfe, die notwendig ist, um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Dazu gehören auch die Hilfen, die behinderten Menschen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbesondere im Arbeitsleben, sichern.
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