Landratsamt Deggendorf - Ansicht Süden

Spielhallenerlaubnis nach § 33 i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Erteilung einer Erlaubnis für Spielhallen oder änliche Unternehmen, die vorübergehend der Aufstellung von Geld-, Waren- oder Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten dienen. Voraussetzungen sind, daß der Spielhallenbetreiber zuverlässig ist und erhebliche Belästigungen für angrenzende Bewohner, der Gäste und der Allgemeinheit ausgeschlossen werden können. Verstöße gegen die Spielverordnung liegen vor, wenn z.B. in Gaststätten sich mehr als zwei Geldspielautomaten befinden, an Spielgeräten kein Zulassungszeichen, keine Spielregeln oder kein Gewinnplan vorhanden ist oder die Aufstelldauer abgelaufen ist.
Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Lageplan
150 - 2000 Euro

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