Landratsamt Deggendorf - Ansicht Süden

Verkehrssicherungspflicht bei Treib- und Drückjagden

Verfahren in zwei Schritten

1.Schritt:

Bei Bedarf wird durch den Jadgausübungsberechtigten frühzeitig ein Antrag auf Erlass einer Anordnung für das folgende Jagdjahr gestellt.
Grundvoraussetzung ist, dass der "Jagdverantwortliche" über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung (Zertifikat) verfügt.
In der verkehrsrechtlichen Anordnung (nach Muster) - stets gleichartige Sicherungsmaßnahmen - wird Grundsätzliches festgelegt:

  • räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
  • anzuwendender Regelplan
  • Bestimmung des Verantwortlichen für die Umsetzung der Anordnung
  • allgemeine Auflagen

Geschwindigkeitstrichter nur in besonderen Ausnahmefällen, d. h. nur bei Jagden, wo wesentliche Eingriffe in die Verkehrsbedeutung der Straße oder den Verkehrsablauf zu erwarten sind!

2.Schritt

Kurzfristige Anmeldung der Jagd (Termin und Ort) unter Verwendung des Formblattes „Anmeldung einer Treibjagd“ und unter Vorlage eines entsprechenden Lageplanes.

Benachrichtigung der Fachstellen (Polizei, Straßenbaubehörde) erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde.

Aufgrund eines vom Bayerischen Staatsministerium des Innem ergangenen Schreibens sind die Jagdausübungsberechtigten zur Gefahrenabwehr von Wildunfällen dann verpflichtet, wenn sie als Veranstalter einer Jagd, die Wahrscheinlichkeit von über die Fahrbahn wechselndem Wild und den sich daraus ergebenden Gefahren für den Straßenverkehr erhöhen, was insbesondere bei der Durchführung von Treib-und Drückjagden an verkehrsreichen Straßen der Fall sein kann.

Jagdausübungsberechtigte sind im Wesentlichen der Eigenjagdbesitzer (Grundstückseigentümer von 75 Hektar oder mehr) oder der Jagdpächter.
Zur Absicherung des Verkehrs kommen verschiedene Verkehrszeichen in Betracht.

Voraussetzung für die Aufstellung ist, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde (bei Bundes-/Staats/Kreisstraßen = Landratsamt zuständige Behörde, bei Gemeindestraßen = Gemeinde zuständige Behörde), nach vorheriger AntragsteIlung des Jagdausübungsberechtigten, eine verkehrsrechtliche Anordnung unter Festlegung der erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen erlässt. 

  • Anordnung für Jagdsaison: 20,00 €

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