Der Erhebung liegt das Gesetz über die Statistiken der Öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst - FPStatG vom 08. März 2000 (BGBI I S. 206) zugrunde.
Nach § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 2 Nr. 2 FPStatG sind vierteljährlich die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben zu erfassen. Außerdem ist gem. § 5 Nr. 2 FPStatG zum Quartalsende der Schuldenstand nach Hauptschuldenarten zu melden.
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Deggendorf
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