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Vollzug der Mitteilungsverordnung

Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)

Vom 7. September 1993, BGBl. 1993 Teil I Nr. 48 S. 1554-1556,  geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 19. Dezember 1994, BGBl. 1994 Teil I Nr. 91 Seite 3848, und die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten vom 26. Mai 1999, BGBl. 1999 Teil I Nr. 27 S. 1077,und Artikel 25 des Gesetzes zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge vom 19. Dezember 2000, BGBl. 2000 Teil I Nr. 57 S. 1804, und Artikel 58 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleitungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl. 2003 Teil I Nr. 65 S. 2900,
 
Behörden (§ 6 Abs. 1 der Abgabenordnung) und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind verpflichtet, insbesondere Zahlungen (bar, postbar, durch Scheck, Zahlungsanweisung) für Lieferungen und Leistungen den Finanzbehörden mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Zahlungen sind auch mitzuteilen, wenn zweifelhaft ist, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen der Haupttätigkeit gehandelt hat. Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug durchgeführt wird.
Bürger Erich Sachgebietsleiter
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139
 
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