Nach den gesetzlichen Vorgaben beträgt das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B 18 Jahre, für die Klasse T 16 Jahre. Von den Mindestaltersvorschriften kann die Verwaltungsbehörde auf Antrag Ausnahmen genehmigen. Auf die Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Bei der Erteilung von Ausnahmen für Kraftfahrzeugführer tragen die Fahrerlaubnisbehörden ein hohes Maß an Verantwortung. Den Anliegen der Antragsteller stehen die Interessen der Verkehrssicherheit gegenüber. Bei der Prüfung von Anträgen auf Ausnahmen vom Mindestalter muss immer berücksichtigt werden, dass die Gruppe der jungen Fahranfänger weit überdurchschnittlich an Verkehrsunfällen beteiligt ist, weil sie aufgrund eines allgemein sehr risikoträchtigen, altersspezifischen "Erprobungsverhaltens" nachweisbar schneller fährt als andere Personengruppen, was zusammen mit einem noch unterentwickelten Gefahrenbewusstsein und nicht ausreichender Fahrzeugbeherrschung häufig zu schweren Unfällen führen kann. Das Bayerische Staatsministerium des Inneren hat die Fahrerlaubnisbehörden daher angewiesen, im Interesse der Verkehrssicherheit einen strengen Maßstab anzulegen.
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