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Asambasilika in Altenmarkt, Stadt Osterhofen
Landratsamt Deggendorf - Ansicht Süden
Blick auf Isar bei Plattling
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Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht (Download)

Unfall, Krankheit oder Alter können dazu führen, dass Sie wichtige Angelegenheiten des alltäglichen Lebens vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst erledigen können. Deshalb sollten Sie sich die Frage stellen, wer in diesem Fall stellvertretend Entscheidungen für Sie treffen und Ihre Wünsche und Vorstellungen durchsetzen soll.

Leider ist der Irrglaube weit verbreitet, die nächsten Angehörigen dürften sich in solchen Fällen automatisch um alles kümmern. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ohne entsprechende Vollmacht sind auch sie nicht handlungsfähig.

Ab dem 01.01.2023 gilt zwar das sogenannte Ehegattenvertretungsrecht, diese bezieht sich allerdings ausschließlich auf Rechtsgeschäfte, die in direktem Zusammenhang mit einer Akuterkrankung stehen (Gesundheitsentscheidungen, Anträge bei der Krankenversicherung etc.). Zudem gilt dieses Ehegattenvertretungsrecht nur für maximal 6 Monate.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, damit Ihre Vertrauensperson(en) handlungsfähig ist/sind, wenn Sie es nicht mehr sein sollten.

Vor der Erstellung Ihrer Vorsorgevollmacht erhalten Sie hier noch einige wertvolle Hinweise:

  • Bevollmächtigen Sie nur Personen, denen sie vorbehaltlos vertrauen. Anders als bei einer gerichtlich errichteten Betreuung unterliegen Bevollmächtigte keiner gerichtlichen Überwachung und Kontrolle.
  • Erteilen Sie die Vollmacht zur Sicherheit so, dass sie nur dann wirksam ist, wenn sie im Original vorgelegt werden kann. Bewahren Sie die Vollmacht an einem Ort auf, den die bevollmächtigte Person kenn und wo sie im Ernstfall Zugriff darauf hat.
  • Unser Vordruck bietet die Möglichkeit, bis zu zwei Personen zu bevollmächtigen. Prinzipiell können natürlich auch mehr als zwei Personen bevollmächtigt werden. Bedenken Sie allerdings, dass die Bevollmächtigung zu vieler Personen in der Praxis zu Schwierigkeiten führen kann.
  • Sollten Sie zwei oder mehrere Personen bevollmächtigen, regeln Sie unbedingt eindeutig die Zuständigkeit bzw. Vertretung. Regeln Sie, ob die Personen nur gemeinsam vertretungsberechtigt oder allein vertretungsberechtigt sein sollen oder ob eine Person Ersatzbevollmächtigte Person sein soll.
    Sind die bevollmächtigten Personen nur gemeinsam vertretungsberechtigt bedarf es zu einer wirksamen Entscheidung immer die Unterschriften beider Personen. Bedenken Sie, dass dies ggf. erhebliche Verzögerungen bedeuten kann. Sollte außerdem eine Person an der Ausübung der Vollmacht gehindert oder bereits verstorben sein, kann dies zu einer Handlungsunfähigkeit der anderen Person führen. Auch Uneinigkeit kann dazu führen, dass die Vollmacht nicht ausgeübt werden kann und eine Betreuung notwendig wird.
    Sind die bevollmächtigten Personen allein vertretungsberechtigt, reicht die Unterschrift einer Person für eine wirksame Entscheidung aus. Die Person die beispielweise für das Krankenhaus am besten/schnellsten erreichbar ist, kann dann alleine für Sie handeln.
  • Werden zwei oder mehre Personen bevollmächtigt kann es sinnvoll sein, die entsprechende Anzahl an Originalvollmachten zu erstellen, sodass jede bevollmächtigte Person die Vollmacht im Original vorlegen kann.
  • Beim Ausfüllen der Vordrucke ist es wichtig, jeden Punkt mit ja oder nein anzukreuzen, Unzutreffendes und nichtgenutzte Leerzeilen ggf. zu streichen. So kann eine unbefugte nachträgliche Änderung und Manipulation der Vollmacht erschwert bzw. verhindert werden.
  • Für die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht ist zunächst nur die Unterschrift der vollmachtgebenden Person relevant. Die Unterschrift der bevollmächtigten Person ist für die Wirksamkeit der Vollmacht unerheblich. Mit ihrer Unterschrift bestätigt die bevollmächtigte Person lediglich, dass sie von der Vollmacht Kenntnis hat und diese annimmt.
  • Wichtig für die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht ist, dass die vollmachtgebende Person zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig ist. Die Unterschrift eines Arztes/einer Ärztin zur Bestätigung der Geschäftsfähigkeit ist für die Wirksamkeit jedoch nicht zwangsläufig notwendig. Sie kann jedoch Zweifel an der Geschäftsfähigkeit (vor allem bei einer Vollmachtserteilung im Alter) ausräumen.
  • Solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie eine erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen. Denken Sie in diesem Fall daran, sämtliche Originale zurückzufordern und zu vernichten, um Missbrauch zu verhindern.
  • Leider kommt es in der Praxis häufig vor, dass Banken Vorsorgevollmachten nicht anerkennen, obwohl diese wirksam erteilt wurden. Viele Banken verweisen auf ihre eigenen Formulare für Bank- bzw. Kontovollmachten. Bedenken Sie jedoch, dass diese Vollmachten keinen Vorsorgecharakter haben und die bevollmächtigte Person damit jederzeit vertretungsberechtigt ist. Mit einer reinen Bankvollmacht kann die bevollmächtigte Person außerdem nicht die gesamte Vermögenssorge ausüben.
     

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht notariell Beurkunden oder die Unterschrift öffentlich beglaubigen lassen. Für die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht ist die notarielle Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung zunächst nicht notwendig.
Für einige wenige Rechtsgeschäfte ist jedoch die notarielle Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht notwendig.

Die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht ist notwendig für:

  • Grundstücksgeschäfte gegenüber dem Grundbuchamt
  • Erklärungen gegenüber dem Handelsregister
  • Erbausschlagung
  • Beantragung eines Reisepasses oder Personalausweises

Eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist notwendig für:

  • Aufnahme eines Verbraucherdarlehens
  • Betreiben von Handelsgewerbe
  • Führung einer Personenhandelsgesellschaft oder GmbH als Gesellschafter/in
     

Eine öffentliche Beglaubigung kann durch die Betreuungsstelle gegen eine Gebühr von 10,00 € durchgeführt werden. Vereinbaren Sie hierzu gerne einen Termin.
Für die notarielle Beurkundung wenden Sie sich bitte an einen Notar/eine Notarin. Die Gebühren hierfür richten sich nach der Gebührenverordnung

 

Gerne beraten wir Sie zum Thema Vorsorgevollmacht und Beglaubigung.

 

Schmidt G. Service
0991 3100-306
0991 3100-41-293
PF103
 
Stadler S. N, Sch
0991 3100-514
0991 3100-41-293
PF106
 
Apfelbeck Marianne A, B, C, E
0991 3100-293
0991 3100-41-293
PF109
 
Haselbeck S. D, L, P
0991 3100-438
0991 3100-41-293
PF106
 
Wagner-Scherer Sandra F, H,V, X, Y, Z
0991 3100-185
0991 3100-41-293
PF108
 
Dengl J. G, Q, R, S, St
0991 3100-368
0991 3100-41-293
PF107
 
Sayler Bernhard I, J, K, M
0991 3100-459
0991 3100-41-293
PF108
 
Lochschmidt R. O, T, U, W, Betreuer/innen
0991 3100-284
0991 3100-41-293
PF107
 
Landratsamt Deggendorf, Außenstelle Pater-Fink-Straße

Pater-Fink-Straße 8
94469 Deggendorf 0991 3100-306 0991 3100-41-293 E-Mail versenden Kartenansicht

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