Folgende Schüler haben keinen Beförderungsanspruch, sondern einen Kostenerstattungsanspruch:
Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten - Gymnasien - Berufsschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) - Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11 und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten - Fachoberschulen - Berufsoberschulen sowie Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen.
Diesen Schülern erstattet der Landkreis die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die Kosten die Familienbelastungsgrenze in Höhe von 440,00 EUR (Schuljahr 2017/2018) je Schuljahr übersteigen. Jede Familie muss somit - unabhängig von der Zahl der eine Schule besuchenden Familienmitglieder - innerhalb eines Schuljahres 440,00 EUR (Schuljahr 2017/2018) an Eigenleistung erbringen.
Diese Eigenleistung entfällt, wenn
- die Familie bzw. der Unterhaltsleistende Anspruch auf Hilfe zu Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld hat
- der Schüler wegen dauernder Behinderung auf eine Beförderung angewiesen ist oder
- der Unterhaltsleistende nach dem Bundeskindergeldgesetz Anspruch auf Kindergeld für drei oder mehr Kinder hat.
Die Schüler o. g. Schulen müssen die Fahrkarten selber kaufen. Die Erstattung der entstandenen Kosten kann am Schuljahresende unter Vorlage der Fahrkarten beim Landratsamt beantragt werden. Antragsformulare gibt es beim Landratsamt oder bei den Schulen. Der Antrag ist bis spätestens 31.10. des abgelaufenen Schuljahres einzureichen. Nach dem 31.10. eingehende Anträge dürfen nicht mehr bearbeitet werden. Das Landratsamt erstattet nur die tariflich günstigste Fahrkarte zur nächstgelegenen Schule.
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Deggendorf
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Montag: 7.30 - 12.30 Uhr
Dienstag: 7.30 - 12.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
Mittwoch: 7.30 - 12.30 Uhr
Donnerstag: 7.30 - 17.00 Uhr
Freitag: 7.30 - 12.00 Uhr