13.11.2018 Biber (Castor fiber) sind grundsätzlich nach dem Bundesnaturschutzgesetz stark geschützt.
Zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden, im Interesse der Gesundheit des Menschen sowie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit kann es in bestimmten Gebieten nach der sogenannten Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung des Freistaates Bayern gestattet werden, Biber in der Zeit vom 1. September bis 15. März zu fangen und zu töten.
Im Landkreis Deggendorf gibt es ein abgestuftes Bibermanagement, d.h. bevor der Biber entsprechend der Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung (AAV) gefangen oder getötet wird, werden die Betroffenen informiert und beraten.
Grundsätzlich werden im Landkreis Deggendorf nachfolgende 4 Säulen des Bibermanagements durchlaufen:
- Säule - Informationen der Betroffenen durch das Landratsamt Deggendorf und vor allem durch die ehrenamtlichen 20 Biberberater, die für den Landkreis tätig sind.
Die Biberberater beraten auch Interessierte vor Ort über die Lebensweise des Bibers und leisten bei Bedarf Öffentlichkeitsarbeit. - Säule - Präventive Maßnahmen
Vor allem die Biberberater vor Ort beraten die Geschädigten, wie die vom Biber verursachten Schäden gemildert werden können oder bei rechtzeitigem Erkennen nicht entstehen. Die Biberberater schlagen vor, welche Maßnahmen durchgeführt werden können, z. B. Drahtmaterial, Aufstellen von Elektrozäunen vor der Erntesaison oder Fördermöglichkeiten im Rahmen verschiedener Förderrichtlinien - Säule - Zugriffsmaßnahmen
Die Genehmigung für Zugriffe auf Biber werden vom Landratsamt Deggendorf erteilt. Erst wenn alle präventive Maßnahmen nicht greifen, um die Schäden abzuwenden und diese auch erheblich sind kann eine Entnahme der Tiere erfolgen. - Säule – Entschädigungszahlungen
Die Schadensmeldungen werden von den Biberberatern vor Ort aufgenommen. Das Landratsamt Deggendorf meldet jedes Jahr die Gesamtsummen an die Regierung zur Weitergabe an das Umweltministerium. Von dort wird die Ausgleichsquote für ganz Bayern ermittelt.
Die Schadensregulierung erfolgt nach den Richtlinien für das Bibermanagement in Bayern. Hiernach werden ausschließlich land-, forst-und fischereiwirtschaftliche Schäden ausgeglichen. Nicht ausgeglichen werden sonstige Schäden wie z.B. Verkehrsunfälle, Personenschäden oder Schäden privater Gewässeranlieger.
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