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Isolationspflicht entfällt - Welche Schutzmaßnahmen gelten?

16.11.2022 Zum 16. November 2022 entfallen für alle mit Hauptwohnsitz in Bayern wohnenden Personen, die positiv auf das SARS-CoV-2 getestet worden sind, die Pflichten zur Isolation.

Mit Inkrafttreten der neuen „Allgemeinverfügung (AV) Corona-Schutzmaßnahmen“ zum 16. November 2022 entfallen für alle mit Hauptwohnsitz in Bayern wohnenden (oder sich hier vorübergehend aufhaltende, z.B. Rehabilitanden in Reha-Einrichtungen) Personen, die positiv auf das SARS-CoV-2 getestet worden sind, mit Wirkung zum 16.11.2022, 00:00 Uhr die Pflichten zur Isolation.

Dem gegenüber stehen Corona-Schutzmaßnahmen, die statt einer Isolation einzuhalten sind.

Die Schutzmaßnahmen gelten für mindestens 5 Tage nach Erstnachweis des SARS-CoV-2. Sofern Sie am fünften Tag für mind. 48 Stunden keine Symptome gehabt haben, können die Schutzmaßnahmen eingestellt werden. Bei anhaltenden Symptomen, enden sie spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.

 

Diese Schutzmaßnahmen beinhalten nach AV Corona-Schutzmaßnahmen:

  • Maskenpflicht (mind. Mund-Nasen-Schutz; empfohlen FFP2-Maske) für Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren bei Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung (jedoch nicht im Freien oder in Innenräumen, in denen sich keine andere Person befindet).
  • Betretungsverbot für Besucher/-innen von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (ausgenommen heilpädagogische Tagesstätten)

Wenn auch keine Isolation (im privaten Bereich) mehr vorgesehen ist, kann ggf. ein Beschäftigungsverbot i. S. d. § 56 IfSG für Personen gelten.

Medizinische und pflegerische Einrichtungen:

Tätigkeitsverbot für Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige (ausgenommen heilpädagogische Tagesstätten)

Ausgenommen sind Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige von

  • Krankenhäusern,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  • voll- und teilstationären Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung behinderter Menschen
  • Rettungsdiensten,

soweit die oben genannten Personen jeweils in Bereichen ohne vulnerable Personen eingesetzt sind

Gemeinschaftsunterkünfte (z.B. Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber, Justizvollzugsanstalten):

Tätigkeits- und Betretungsverbot für Beschäftigte, Betreiber, ehrenamtlich Tätige sowie Besucher/-innen

 

Sollten Sie Fragen über die Schutzmaßnahmen oder andere Themen rundum SARS-CoV-2 haben, können Sie sich weiterhin

jederzeit an das Gesundheitsamt Deggendorf über die Corona-Hotline 0991 3100-477 oder über die E-Mail-Adresse corona@Lra-deg.bayern.de wenden.

 

Ihr Gesundheitsamt Deggendorf

Kategorien: Corona, Medieninfo

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