10.03.2023 Das Bundesverwaltungsgericht hat im November 2022 entschieden, dass die 1. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (1. BayIfSMV) teilweise rechtswidrig war. So war das Verbot die Wohnung zu verlassen, um alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstands im Freien zu verweilen nicht verhältnismäßig. Die 1. BayIfSMV galt im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 19.04.2020.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz gab am 09.03.2023 den Kreisverwaltungsbehörden bekannt, dass in solchen Fällen eine Rückzahlung des Bußgeldes möglich ist. Hierüber entscheiden die Regierungen. Eine automatische Rückzahlung erfolgt nicht; ein entsprechender Antrag ist erforderlich.
Wie kann ich selbst prüfen, ob ich eine Rückzahlung beantragen kann?
Die Begründung des Bußgeldbescheides enthält Art und Umfang des Verstoßes. Wurde ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 und 3 der 1. BayIfSMV geahndet, weil die Wohnung alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstands verlassen wurde, kann eine Rückzahlung beantragt werden.
Bei Verstößen gegen spätere Versionen der BayIfSMV (also nach dem 19.04.2020) oder wenn die Wohnung verlassen wurde, um sich mit haushaltsfremden Personen zu treffen, erfolgt keine Rückzahlung des Bußgeldes.
Wo und Wie kann ich eine Rückzahlung beantragen?
Der Antrag ist grds. formlos bei der Behörde einzureichen, von der der Bußgeldbescheid erlassen worden ist (vorzugsweise per E-Mail; Ordnungsamt des Landratsamtes Deggendorf: ordnungsamt@lra-deg.bayern.de).
Hierbei sollte Aktenzeichen und Datum des Bußgeldbescheids sowie, die Kontoverbindung auf der die Rückzahlung schließlich eingehen soll angegeben werden
Wurde gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und hat das Amtsgericht hierüber entschieden, ist das Anliegen an die zuständige Staatsanwaltschaft (Deggendorf: poststelle@sta-deg.bayern.de) oder das Amtsgericht (Deggendorf: poststelle@ag-deg.bayern.de) zu richten.
Wann erhalte ich mein Geld zurück?
Liegen die Voraussetzungen einer Rückzahlung vor, hat die Regierung von Niederbayern darüber zu entscheiden, ob das gezahlte Geld erstattet wird. Nach positiver Entscheidung, wird das Bußgeld inkl. Gebühr und Auslagen vom Landratsamt zurückgezahlt.
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